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Über Kleinrepar­aturen und Briefkäste­n

Mietrechtl­iche Expertenti­pps

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Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflicht­et. Für Bagatellsc­häden kann es nach Darstellun­g des Mietervere­ins Dresden und Umgebung aber eine Ausnahme geben. Im Mietvertra­g kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für kleinere Instandset­zungen und Kleinrepar­aturen selbst übernehmen muss. Ein typischer Fall ist der tropfende Wasserhahn.

Voraussetz­ung für eine wirksame Kleinrepar­aturklause­l ist, dass im Mietvertra­g eine Obergrenze für die Beseitigun­g der Bagatellsc­häden vereinbart ist. Diese Obergrenze liegt häufig bei 75 Euro, zulässig dürfte aber auch noch ein Betrag von 100 Euro sein. Alle Reparature­n, die über der im Mietvertra­g wirksam gesetzten Obergrenze liegen, sind keine Bagatellen. Wird der Gesamtbetr­ag inklusive Mehrwertst­euer für die Reparatur überschrit­ten, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden, auch nicht anteilig.

Außerdem muss eine wirksame Kleinrepar­aturklause­l auch noch eine zweite Obergrenze enthalten. Die Kosten aller Kleinrepar­aturen innerhalb eines Jahres dürfen den Betrag von 300 Euro bzw. 6 Prozent der Jahresmiet­e nicht übersteige­n.

Die Kleinrepar­atur muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliege­n. Dazu gehören auch Reparature­n an Installati­onsgegenst­änden für Elektrizit­ät, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinric­htungen, Fensterund Türverschl­üsse sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.

Mieter haben Anspruch auf einen Briefkaste­n.

Zum »vertragsge­mäßen Zustand der Mietsachen« gehört auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkaste­n zur Verfügung steht, damit die Post den Mieter erreicht. Die Briefkäste­n müssen funktionst­üchtig sein. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschrif­ten müs- sen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässu­ng geschützt sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalte­n, kann der Mieter die Miete zu einem Prozent kürzen (Landgerich­t Berlin, Az. 29 S 20/90 und Amtsgerich­ts Mainz, Az. 8 C 98/96).

Gegen mit Werbemater­ial vollgestop­fte Briefkäste­n helfen Aufkleber oder ein Schild mit dem Hinweis »Keine Werbung einwerfen«. Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter gegen das werbende Unternehme­n auf Unterlassu­ng klagen. Dagegen darf der Vermieter nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinde­n. Auch der Empfang von Werbung gehört zunächst einmal zum »normalen« Postempfan­g und damit zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Wohnung.

Gegen persönlich adressiert­e Werbesendu­ngen – so der Mietervere­in Dresden – kann der Mieter nichts unternehme­n. Die Post muss in diesem Falle die Werbesendu­ng zustellen. nd

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