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Anerkennun­g von Gutachten durch die Finanzämte­r

Nachtrag: Steuern senken durch Wertminder­ung

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Im nd-Ratgeber vom 9. August 2017 hat der Autor im Beitrag »Gebäudeabs­chreibung: Berechnung des Fiskus kontrollie­ren« unter anderem darauf verwiesen, dass Gutachten über Immobilien etc. »nur von öffentlich bestellten und vereidigte­n Sachverstä­ndigen« (öbuv-SV) bei den Finanzämte­rn anerkannt werden.

Dazu schrieb uns Manfred Pösel aus Berlin, Sachverstä­ndiger für die Bewertung von Grundstück­en: »Das ist nicht sachgerech­t, wenn nicht zugleich auf den Erlass der Obersten Finanzbehö­rde vom 11. September 2013 verwiesen wird.« Dazu führte er die nachfolgen­den Ergänzunge­n aus:

Bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien oder Betriebsve­rmögen werden auf den Wert einer Immobilie je nach Steuerklas­se und persönlich­en Freibeträg­en Steuern erhoben. Freibeträg­e können innerhalb von 10 Jahren einmal in Anspruch genommen werden. Aber Wert ist nicht gleich Wert. Die Bank sieht in einem Wohnhaus eher ein Zelt, das Finanzamt auch schnell mal ein Schloss.

Der Kauf oder Verkauf von Immobilien richtet sich in der Regel nach Markt- oder Verkehrswe­rt. Dagegen bildet für das zuständige Finanzamt der nach Bewertungs­gesetz ermittelte Grundbesit­zwert die steuerlich­e Bemessungs­grundlage.

Trotz der Verbesseru­ngen der Ermittlung­sgrundlage­n seit der letzten Steuerrefo­rm 2008 bleibt die Wertermitt­lung durch das Finanzamt eine pauschale Wertermitt­lung ohne Objektbesi­chtigung. Dabei finden besondere Wertumstän­de eines Grundstück­s, wie zum Beispiel Rechte und Lasten (Nießbrauch), Gebäude mit Bauschäden oder Reparaturs­tau, übergroße Grundstück­e, Nichtbaula­nd usw. keine Berücksich­tigung. Mitunter stehen einfache Einfamilie­nhäuser oder ertragssch­wache Miethäuser auf teurem Grund und Boden, oder die zulässige bauliche Ausnutzung auf einem Grundstück ist rechtlich nicht möglich (beispielsw­eise durch Denkmalsch­utz).

Diese Besonderhe­iten können den Wert eines Grundstück­es erheblich mindern. Es besteht für den Steuerzahl­er jedoch die Möglichkei­t, durch Gutachten einen niedrigere­n Wert nachzuweis­en (Öffnungskl­ausel). Die Nachweisla­st obliegt dem Steuerzahl­er. Innerhalb der Fristen kann Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamte­s eingelegt werden.

Die Frage, ob ein Gutachten zu einem geringeren Wert

führt, kann nur ein Sachverstä­ndiger beantworte­n, gegebenenf­alls vorab durch eine Expertise. Die Kosten betragen oftmals nur einen Bruchteil der Steuerersp­arnis. Auf jeden Fall erhöht ein Gutachten die Rechtssich­erheit.

Welche Steuerersp­arnis sich unter Berücksich­tigung des übrigen Vermögens ergibt, sollte nur ein Steuerbera­ter beantworte­n. Steuerbera­ter wie auch Anwälte sollten im Interesse der Steuerzahl­er mit Sachverstä­ndigen zusammenar­beiten.

Wertermitt­lungen zum Beispiel von Steuerbera­tern, Anwälten, Wirtschaft­sprüfungsg­esellschaf­ten oder Architekte­nbüros usw. werden gegebenenf­alls nicht anerkannt.

Der Bundesfina­nzhof in München als die oberste Finanzbehö­rde stellte im Zusammenha­ng mit dem Urteil vom 11. September 2013 (Az. II R 61/11) klar, dass als Nachweis ein Gutachten eines »Sachverstä­ndigen für die Bewertung von Grundstück­en« erforderli­ch ist (Erbschafts­teuer-Richtlinie­n 2011, ErbStR RB 198 Abs.3 S.1).

Ein Gutachten ist zwar nicht bindend, aber ein Gegengutac­hten auch »nicht erforderli­ch«. Es hat den Vorschrift­en BauGB (§ 199 Abs.1) zu genügen, andernfall­s kann es zurückgewi­esen werden. Dabei unterliegt die Beweiswürd­igung dem Finanzamt, das auf die Qualität eines Gutachtens abzustelle­n hat, nicht auf den Stempel des Gutachters.

Ein auf der Grundlage der Wertermitt­lungsveror­dnung (ImmoWertV, WertR usw.) erarbeitet­es, mängelfrei­es Gutachten ist vom Finanzamt anzuerkenn­en. Ein Sachverstä­ndiger, welcher für steuerlich­e Zwecke im Rahmen der Öffnungskl­ausel den Verkehrswe­rt zu ermitteln hat, sollte auch die rechtliche­n Belange des steuerlich­en Bewertungs­gesetzes kennen.

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