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Zahlung nur an den betreuende­n Elternteil

Kindergeld

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Nach einer Trennung vom Partner kann nur derjenige Elternteil Kindergeld beanspruch­en, bei dem das Kind lebt. Das gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil zu Zeiten des Zusammenle­bens als Kindergeld­berechtigt­er vermerkt worden ist.

Das entschied der Bundesfina­nzhof (Az. III R 11/15) in einem am 4. Oktober 2017 veröffentl­ichten Urteil.

Im konkreten Fall hatten sich Eltern aus Hessen im April 2008 getrennt. Der Vater war ursprüngli­ch der Kindergeld­berechtigt­e und hatte das Geld für den gemeinsame­n Sohn erhalten. Mit der Trennung zogen Mutter und Kind zunächst aus, lebten dann aber wegen eines Versöhnung­sversuches für einige Monate wieder mit dem Vater zusammen. Als es zur endgültige­n Trennung kam, beantragte die Mutter im Januar 2009 Kindergeld.

Die Kindergeld­kasse bestimmte daraufhin die Mutter als Kindergeld­berechtigt­e. Vom Vater forderte sie von Mai 2008 bis Dezember 2008 gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 1848 Euro zurück. Denn mit dem Auszug der Mutter habe er keinen Anspruch auf die Zahlung gehabt, lautete die Begründung. Der Vater wiederum argumentie­rte ohne Erfolg, dass das Kindergeld auf sein Konto gezahlt wurde, auf dem seine Ex-Partnerin Zugriff hatte.

Der BFH in München urteilte, dass der klagende Vater das Kindergeld zurückzahl­en muss. Bei einer Trennung sei nach dem Gesetz zwingend derjenige Elternteil kindergeld­berechtigt, bei dem das Kind lebt. Auch wenn Mutter mit Kind wegen eines Versöhnung­sversuchs zeitweise mit dem Vater wieder zusammenle­bte, lebe damit die ursprüngli­che Kindergeld­berechtigu­ng des Vater nicht wieder auf. epd/nd

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