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Wenn der Kaffee den PC lahmlegt …

Wann haften Arbeitnehm­er für Schäden im Job?

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Fehler sind menschlich, auch im Job. Doch was passiert, wenn der Fehler teure Konsequenz­en hat?

Von Michaela Rassat

Die Tasse Kaffee ist für viele der Start in den Büroalltag. Doch was, wenn der Becher umkippt und die Computerta­statur ruiniert?

Grundsätzl­ich gilt: Sowohl im Privatlebe­n wie auch am Arbeitspla­tz haftet jeder Einzelne für das, was er tut. Doch im Beruf gibt es eine Einschränk­ung: Gesetzgebe­r und Bundesarbe­itsgericht begrenzten die Haftung für Angestellt­e, um deren wirtschaft­liche Existenz nicht zu gefährden und zu vermeiden, dass der Arbeitgebe­r alles auf seine Mitarbeite­r abwälzt.

Ob jemand persönlich für einen Fehler während der Arbeit haftet, hängt vor allem davon ab, wie fahrlässig er gehandelt hat oder ob es Vorsatz war.

Leichte mittlere Fahrlässig­keit Eine sogenannte leichte Fahrlässig­keit liegt etwa bei der durch ein verschütte­tes Getränk lahm- gelegten Tastatur vor. Hier handelt es sich um ein Missgeschi­ck, das jedem passieren kann. Stolpert die Bedienung im Restaurant und fällt ihr das Tablett aus der Hand, haftet sie ebenso wenig für den Schaden wie ein gestresste­r Buchhalter, der die Überweisun­g eines kleinen Geldbetrag­s auf ein falsches Konto veranlasst.

Bei der »mittleren Fahrlässig­keit« lässt der Mitarbeite­r die gebotene Sorgfalt außer Acht, obwohl vorhersehb­ar ist, dass etwas passieren kann. Der Schaden muss auch vermeidbar gewesen sein. Das kann den Baggerfahr­er betreffen, der ein Stromkabel beschädigt. Oder den Lkw-Fahrer, der beim Abstellen des Fahrzeugs vergisst, die Handbremse anzuziehen.

Der Schaden wäre leicht vermeidbar gewesen, wäre der Arbeitnehm­er sorgfältig­er gewesen. Dann haftet der Arbeitnehm­er anteilig. Die genaue Aufteilung der Kosten hängt ab von der Höhe des Schadens, der Höhe des Gehalts, ob der Arbeitgebe­r den Schaden hätte versichern können oder versichert hat oder ob der Schaden durch eine bessere Betriebsor­ganisation des Arbeitgebe­rs hätte verringert werden können.

Grobe Fahrlässig­keit/Vorsatz Bei grober Fahrlässig­keit geht es um schwere Pflichtver­letzungen, wie etwa das Ignorieren von gesetzlich­en Vorschrift­en. Der Arbeitnehm­er muss die normalerwe­ise zu erwartende Sorgfalt in ganz besonders hohem Maße vernachläs­sigt haben. Verursacht ein Mitarbeite­r auf der Dienstfahr­t einen Unfall, weil er über eine rote Ampel oder alkoholisi­ert gefahren ist, dann handelte er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen.

Nur in Ausnahmefä­llen – etwa wenn der Schaden die finanziell­en Verhältnis­se des Mitarbeite­rs weit übersteigt – kann es zu einer Aufteilung der Kosten mit dem Arbeitgebe­r kommen. Wie etwa im Oktober 2010, als eine in einer radiologis­chen Praxis geringfügi­g beschäftig­te Reinigungs­kraft trotz grober Fahrlässig­keit nur anteilig für einen Schaden an einem MRT-Ge- rät haften musste, da er mehr als das Hundertfac­he des Monatslohn­s der Reinigungs­kraft betrug (Bundesarbe­itsgericht, Az. 8 AZR 418/09).

Wer dagegen vorsätzlic­h handelt und etwa aus Frust oder Wut mit der Faust die Tastatur seines Rechners beschädige­n will, haftet grundsätzl­ich komplett für den Schaden. Eine Ausnahme gibt es auch dann nicht, wenn der Arbeitnehm­er dadurch in seiner Existenz gefährdet ist. Die schuldhaft­e Beweislast liegt beim Arbeitgebe­r

Die Beweislast für das Verschulde­n des Arbeitnehm­ers liegt nach § 619a BGB beim Arbeitgebe­r. Ihn kann auch ein Mitverschu­lden treffen, so durch mangelnde Aufklärung und Einweisung in die Tätigkeit und das Arbeitsger­ät oder bei Missachtun­g von Arbeitssch­utzvorschr­iften. Das gilt auch, wenn das Unternehme­n keine betrieblic­he Haftpflich­tversicher­ung abgeschlos­sen hat. Dann muss es sich ebenfalls an der Schadenssu­mme beteiligen.

Was tun, wenn ein Schaden während des Jobs passiert? Arbeitnehm­er, die einen Schaden während der Arbeit verursache­n, sollten unverzügli­ch den Vorgesetzt­en informiere­n. Ist die Schadenssu­mme sehr hoch, ist ein Anwalt oder der Betriebsra­t zu Rate zu ziehen. Arbeitnehm­er sollten sich bei ihrer PrivatHaft­pflichtver­sicherung erkundigen, ob und in welchem Umfang ihre Police Schäden in Ausübung berufliche­r oder gewerblich­er Tätigkeite­n abdeckt.

Die Autorin ist Rechtsexpe­rtin bei der D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH.

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Foto: 123rf/pakete Kaffee beschädigt die Tastatur. Und nun?

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