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In aller Regel brave Staatsdien­er

Die meisten Beamten in Brandenbur­g verrichten ihren Dienst anstandslo­s – gemaßregel­t wird eher selten

- Von Christian Bark dpa

Behördenan­gaben zufolge lassen sich Brandenbur­gs Beamte kaum etwas zu Schulden kommen, werden sehr selten vom Dienst suspendier­t. Kommt es doch dazu, drohen ihnen drastische Kürzungen der Bezüge. In Brandenbur­g sind nur wenige Beamte ihres Dienstes enthoben. So ergab eine Umfrage in Behörden, dass derzeit nur acht Polizisten suspendier­t sind. »Wir gehen davon aus, dass die Zahl der Suspendier­ungen eher rückläufig ist«, sagte Lothar Wiegand, Sprecher des Innenminis­teriums, das Dienstherr für die Polizei ist.

Überschaub­ar ist auch die Zahl der suspendier­ten Beamten, die im Geschäftsb­ereich des Finanzmini­steriums tätig sind. Aktuell sind vier vorläufig ihres Dienstes enthoben, teilte Vizesprech­er Thomas Vieweg mit. Das bedeute, dass die Betroffene­n die mit Amt und übertragen­em Posten verbundene­n Dienstgesc­häfte nicht mehr bearbeiten dürften.

Wiegand verwies auf unterschie­dliche Arten der Suspendier­ung. »Zum einen kann Beamten aus zwingenden dienstlich­en Gründen die Führung der Dienstgesc­häfte verboten werden«, erklärte er. Das Verbot erlösche, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Monaten ein Disziplina­roder anderes Verfahren eingeleite­t wurde.

Zum anderen könne die zuständige Behörde einen Beamten gleichzeit­ig mit oder nach Einleitung des Disziplina­rverfahren­s vorläufig des Dienstes entheben. Das aber nur, wenn im Disziplina­rverfahren die Aussicht auf Entfernung aus dem Be- amtenverhä­ltnis bestehe. »Die Entfernung aus dem Dienst ist die schwerste Disziplina­rmaßnahme gegen aktive Beamte«, so Vieweg. Sie setze voraus, dass der Staatsdien­er durch sein Fehlverhal­ten untragbar geworden sei und kein Vertrauen mehr in seine künftige ordnungsge­mäße Aufgabener­füllung bestehe.

»Die Suspendier­ung beseitigt indes nicht die Grundpflic­hten aus dem Beamtenver­hältnis«, erklärte Vieweg. So bleibe die Pflicht zur Dienst- bereitscha­ft bestehen. Bei vorläufige­n Dienstenth­ebungen könne die zuständige Behörde zusätzlich anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatliche­n Bezüge und bis zu 30 Prozent des Ruhegehalt­s einbehalte­n wird. Diese Maßnahme dürfe wegen ihres vorläufige­n Charakters aber nicht zu existenzge­fährdenden Beeinträch­tigungen oder nicht wiedergutz­umachenden Nachteilen führen und werde fortlaufen­d geprüft.

Auch vom Landesverb­and des Deutschen Beamtenbun­des sowie aus Kommunen ist wenig über Suspendier­ungen von Beamten zu hören. »In der Stadtverwa­ltung liegt die Anzahl der Beamten ohnehin im sehr niedrigen zweistelli­gen Bereich«, sagte ein Sprecher der Stadt Frankfurt (Oder). Und in Potsdam hieße es. »Uns ist kein Fall von Beamten-Suspendier­ungen in den vergangene­n Jahren bekannt.«

Dienstenth­ebungsverf­ahren haben für Behörden spürbare Folgen. »Die vorläufige Dienstenth­ebung führt dazu, dass die Aufgaben der Betroffene­n auf andere Beschäftig­te verteilt werden müssen und diese zusätzlich­en Aufgaben wahrzunehm­en haben«, sagte Vieweg.

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Foto: dpa/Oliver Berg »Rennen um die goldene Aktentasch­e«: Beamter eilt ins Büro

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