Erst eigenes Vermögen nutzen
Hartz IV
Für Hartz-IV-Bezieher lohnt sich privater Vermögensaufbau nicht. Denn eine Renten- und oder Lebensversicherung muss grundsätzlich vorm Hartz-IVBezug für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden.
So das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Oktober 2017 (Az. B 4 AS 19 /16 R). Voraussetzung ist, dass der Wert der Lebensversicherung über den gesetzlichen Freibeträgen für Hartz-IV-Bezieher liegt und mit der Versicherung kein sogenannter Verwertungsausschluss vereinbart wurde.
Geklagt hatte ein Hartz-IVBezieher aus dem Landkreis Mansfeld im Südharz. Der Mann hatte eine Wohnung im Haus seiner Mutter gemietet. Mit seinem Jobcenter stand er im Streit um die Übernahme der Unterkunftskosten. Die Behörde hatte höhere Leistungen wegen vorhandenen Vermögens abgelehnt. Der Kläger verfüge über ein Aktiendepot von 1300 Euro, Sparbucheinlagen von 424 Euro sowie über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 16 800 Euro.
Damit liege er über seinem Vermögensfreibetrag von 9750 Euro, so das Gericht. Das vorhandene Vermögen müsse daher für seinen Lebensunterhalt verwertet werden. Das BSG verwies das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zurück. Das Gericht stelle aber klar, dass grundsätzlich eine Lebensversicherung verkauft werden muss, auch wenn die Beiträge aus den HartzIV-Leistungen »vom Munde abgespart« wurden. epd/nd