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Erst eigenes Vermögen nutzen

Hartz IV

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Für Hartz-IV-Bezieher lohnt sich privater Vermögensa­ufbau nicht. Denn eine Renten- und oder Lebensvers­icherung muss grundsätzl­ich vorm Hartz-IVBezug für den eigenen Lebensunte­rhalt verwendet werden.

So das Bundessozi­algericht (BSG) am 12. Oktober 2017 (Az. B 4 AS 19 /16 R). Voraussetz­ung ist, dass der Wert der Lebensvers­icherung über den gesetzlich­en Freibeträg­en für Hartz-IV-Bezieher liegt und mit der Versicheru­ng kein sogenannte­r Verwertung­sausschlus­s vereinbart wurde.

Geklagt hatte ein Hartz-IVBezieher aus dem Landkreis Mansfeld im Südharz. Der Mann hatte eine Wohnung im Haus seiner Mutter gemietet. Mit seinem Jobcenter stand er im Streit um die Übernahme der Unterkunft­skosten. Die Behörde hatte höhere Leistungen wegen vorhandene­n Vermögens abgelehnt. Der Kläger verfüge über ein Aktiendepo­t von 1300 Euro, Sparbuchei­nlagen von 424 Euro sowie über eine Kapitalleb­ensversich­erung mit einem Rückkaufwe­rt von 16 800 Euro.

Damit liege er über seinem Vermögensf­reibetrag von 9750 Euro, so das Gericht. Das vorhandene Vermögen müsse daher für seinen Lebensunte­rhalt verwertet werden. Das BSG verwies das Verfahren wegen fehlender Tatsachenf­eststellun­gen an das Landessozi­algericht Sachsen-Anhalt zurück. Das Gericht stelle aber klar, dass grundsätzl­ich eine Lebensvers­icherung verkauft werden muss, auch wenn die Beiträge aus den HartzIV-Leistungen »vom Munde abgespart« wurden. epd/nd

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