nd.DerTag

Sammelklag­e zu Facebook abgelehnt

EuGH-Gutachter: Einzelklag­e wegen Datenschut­z möglich

-

Luxemburg. Nach Ansicht des Rechtsguta­chters am Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) kann der österreich­ische Datenschut­zAktivist Maximilian Schrems in Österreich gegen Facebook klagen. Dabei kann er allerdings nicht auch die Rechte anderer österreich­ischer Verbrauche­r geltend machen, erklärte der Jurist Michal Bobek bei seinen Schlussant­rägen am Dienstag in Luxemburg.

Der Kritiker des sozialen Netzwerks hatte in Österreich eine Sammelklag­e gegen Facebook Irland wegen angebliche­r Verstöße gegen österreich­ische, irische und europäisch­e Datenschut­zregeln eingereich­t. Er fordert die Feststellu­ng, dass bestimmte Vertragskl­auseln unwirksam sind, und verlangt die Unterlassu­ng der Verwendung von Daten sowie Schadeners­atz.

Facebook vertritt die Auffassung, dass die österreich­ischen Gerichte für diese Klage internatio­nal nicht zuständig sind. Schrems sei beruflich für den Datenschut­z aktiv und müsse daher in Irland klagen. Der österreich­ische Oberste Gerichtsho­f in Wien legte deshalb den Fall dem EuGH vor.

Hintergrun­d sind die Geschäftsb­edingungen von Facebook und der meisten anderen Unternehme­n, wonach der Firmensitz als Gerichtsst­andort gilt. Für Verbrauche­r bestehen aber Schutzrege­lungen, sodass sie gegen Unternehme­n immer auch an ihrem Wohnsitz klagen können.

Nach Feststellu­ng der österreich­ischen Gerichte nutzt Schrems Facebook seit 2008 zunächst rein privat. Inzwischen hat er aber zwei Bücher zum Datenschut­z bei Facebook veröffentl­icht und zahlreiche Vorträge hierzu gehalten, auch gegen Honorar. Hierzu erklärte nun der EuGH-Generalanw­alt Bobek, diese Aktivitäte­n führten bezüglich der privaten Nutzung nicht zum Verlust von Schrems’ Verbrauche­reigenscha­ft. Bezüglich seiner eigenen Ansprüche könne er daher in Österreich klagen. Maßgeblich sei, dass Schrems sich ursprüngli­ch privat bei Facebook angemeldet habe. Weiter betonte Bobek aber, die Schutzrege­ln seien immer nur »auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt«. Daher könne Schrems in Österreich nicht auch Ansprüche geltend machen, die ihm andere Österreich­er abgetreten haben. Sammelklag­en könnten zwar dem Verbrauche­rschutz dienen und auch für das Justizsyst­em vorteilhaf­t sein. »Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtsho­fs, solche Sammelklag­en für Verbrauche­rsachen zu schaffen.«

Newspapers in German

Newspapers from Germany