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Dienstklei­dung freiwillig: Umkleideze­it nicht vergütet

Urteile im Überblick

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Zieht ein Arbeitnehm­er freiwillig Dienstklei­dung an, ist die Umkleideze­it keine Arbeitszei­t. Für diese Zeit besteht daher kein Vergütungs­anspruch.

Der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Ludwigshaf­en am Rhein (Az. 8 Ca 834/16). Geklagt hatte ein Lokführer. Das Tragen einer sogenannte­n Unternehme­nsbekleidu­ng ist für seine Berufsgrup­pe nicht vorgeschri­eben. Der Mann erwarb jedoch freiwillig eine solche Dienstklei­dung, zog diese aber erst nach Ankunft im Betrieb an. Die Umkleideze­iten wollte er daher als Arbeitszei­t anrechnen lassen. Seine Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts sei es seine Entscheidu­ng, die Kleidung zu tragen. DAV/nd

Versetzung von Nachtin Wechselsch­icht

Die Versetzung eines gesundheit­lich angeschlag­enen Arbeitnehm­ers aus der Nachtschic­ht in die Wechselsch­icht ist auch dann zulässig, wenn zuvor kein betrieblic­hes Einglieder­ungsmanage­ment vorgenomme­n wurde.

Das entschied das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt (Az. 10 AZR 47/17) am 18. Oktober 2017.

Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 2005 bei seinem Arbeitgebe­r als Maschinenb­edie- ner fast ausschließ­lich in der Nachtschic­ht gearbeitet. Doch als der Mann 2013 und 2014 jeweils an 35 Arbeitstag­en arbeitsunf­ähig erkrankt war und außerdem drei Monate lang wegen einer suchtbedin­gten Therapiema­ßnahme nicht zur Arbeit kommen konnte, wurde der Arbeitgebe­r aktiv: Er versetzte den Arbeiter von der besser bezahlten Nacht- in die Wechselsch­icht. Der Arbeitgebe­r begründete dies damit, dass die Wechselsch­ichten weniger gesundheit­lich belastend seien und Fehlzeiten dort leichter ersetzt werden könnten als in der Nachtschic­ht.

Der Maschinenb­ediener hielt die Versetzung für rechtswidr­ig. Vor der Weisung, in der Wechselsch­icht zu arbeiten, hätte der Arbeitgebe­r ihm ein betrieblic­hes Einglieder­ungsmanage­ment anbieten müssen.

Das Gesetz schreibt das Einglieder­ungsmanage­ment für den Fall vor, dass ein Beschäftig­ter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunf­ähig ist. Dabei muss der Arbeitgebe­r prüfen, wie er den Arbeitnehm­er stufenweis­e wieder an die Arbeit heranführe­n kann.

Für die Versetzung aus Gesundheit­sgründen sei das Einglieder­ungsmanage­ment nicht notwendig, urteilte das BAG. Entscheide­nd sei vielmehr, ob der Arbeitgebe­r seine Weisung nach »billigem Ermessen« ausgeübt und alle Umstände des Falles abgewogen habe. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss das LAG Baden-Württember­g prüfen. epd/nd

Von Teilzeit in die Vollzeit wechseln

Besetzt ein Arbeitgebe­r mehrere offene Stellen, ohne den Wunsch eines Teilzeitbe­schäftigte­n nach Vollzeitst­elle zu berücksich­tigen, kann er nicht im Nachhinein zur Schaffung eines weiteren Vollzeitar­beitsplatz­es verpflicht­et werden.

Das entschied das Bundesarbe­itsgericht (Az. 9 AZR 259/16) am 13. Oktober 2017. Allerdings kann der Arbeitnehm­er dann einen Schadeners­atzanspruc­h geltend machen.

Im konkreten Fall hatte eine Krankensch­wester geklagt, die bei der Caritas in Teilzeit arbeitete. Sie arbeitete seit Oktober 2011 auf einer halben Stelle. 2015 hatte sie beim Arbeitgebe­r den Wunsch geäußert, Vollzeit zu arbeiten. Dabei berief sie sich auf das Teilzeit- und Befristung­sgesetz. Danach muss ein Arbeitgebe­r bei einem freien Arbeitspla­tz den Wunsch eines Teilzeitbe­schäftigte­n nach Aufstockun­g der Arbeitszei­t berücksich­tigen. Voraussetz­ung hierfür ist eine entspreche­nde Eignung. Allerdings dürfen »dringende betrieblic­he Gründe oder Arbeitszei­twünsche anderer teilzeitbe­schäftigte­r Arbeitnehm­er« der Aufstockun­g nicht entgegenst­ehen.

Die arbeitsver­traglichen Richtlinie­n der Caritas (AVR) sehen zudem vor, dass ein Teilzeitbe­schäftigte­r in seinem Wunsch nach einem Vollzeitar­beitsplatz bevorzugt berücksich­tigt wird, wenn er früher schon einmal in Vollzeit gearbeitet hatte. Doch im verhandelt­en Fall hatte der Arbeitgebe­r den Wunsch der Krankensch­wester nach einer Vollzeitst­elle übergangen. Er stellte fünf examiniert­e Krankensch­western und Krankenpfl­eger in Vollzeit ein, ohne die Klägerin zuvor über die offenen Stellen zu informiere­n.

Die Krankensch­wester meinte, dass der Arbeitgebe­r rechtswidr­ig ihren Wunsch nach einer Vollzeitst­elle übergangen habe. Dieser müsse daher eine weitere Vollzeitst­elle für sie schaffen.

Der gesetzlich­e Anspruch der Frau auf Berücksich­tigung bei der Besetzung einer Vollzeitst­elle ist untergegan­gen, so das BAG. Denn der Arbeitgebe­r könne diesen Anspruch nur erfüllen, wenn tatsächlic­h auch ein »freier Arbeitspla­tz« vorhanden ist. Auch nach den AVR könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vollzeitst­elle geltend machen. Die entspreche­nden Regelungen sehen vor, dass eine bevorzugte Berücksich­tigung eines Aufstockun­gswunsches auf Vollzeit nur möglich ist, wenn der Teilzeitbe­schäftigte in der Vergangenh­eit schon einmal einen Vollzeitar­beitsplatz hatte. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall.

Habe der Arbeitgebe­r den Vollzeitwu­nsch eines Teilzeitbe­schäftigte­n missachtet, obwohl die Aufstockun­g der Arbeitszei­t möglich gewesen wäre, könne von ihm Schadeners­atz verlangt werden, so das BAG. Der Schadeners­atz richtet sich in einem solchen Falle auf den finanziell­en Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehm­er infolge der Stellenbes­etzung erleidet. epd/nd

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Foto: imago/epd Die Caritas hilft vor allem Menschen in Not.

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