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Ehegattent­estament darf nicht beeinträch­tigt werden

Schenkung

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Der Schlusserb­e eines elterliche­n Gemeinscha­ftstestame­nts kann einer Gerichtsen­tscheidung zufolge Schenkunge­n eines Elternteil­s an Dritte zurückverl­angen, wenn er dadurch geschädigt wurde.

Liegt kein »lebzeitige­s Eigeninter­esse« vor, kann der Beschenkte zur Herausgabe der Zuwendung verpflicht­et sein, so das Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. 10 U 75/16), das am 18. Oktober 2017 veröffentl­icht wurde. Das Landgerich­t Hagen hatte in erster Instanz noch zu Ungunsten des Erben entschiede­n.

Geklagt hatte ein heute 71jähriger alter Mann aus Gevelsberg, der von seinen Eltern zum Schlusserb­en eingesetzt worden war. Seine Mutter starb im Jahr 2005. Sein Vater lebte ab 2010 wieder mit einer Frau zusammen, die ein lebenslang­es Wohnrecht in dessen Haus er- hielt. Als Gegenleist­ung vereinbart­e der Sohn mit ihr, dass sie den Vater bis zu dessen Tod pflegt und keine Besitzansp­rüche auf das Haus stellt. Der Vater übernahm die Lebenshalt­ungskosten für die Frau und zahlte gemeinsame Reisen. Außerdem übertrug er ihr verschiede­ne Vermögensg­egenstände wie Fondsbetei­ligungen und Lebensvers­icherungen im Gesamtwert von rund 222 000 Euro. Weitere 50 000 Euro hob die Frau bar von seinem Bankkonto ab.

Nach dem Tod des Vaters 2014 verlangte der Sohn die Vermögensw­erte sowie das Bargeld zurück. Die Beklagte wies das mit der Begründung zurück, der Vater habe es ihr aus Dankbarkei­t und zur Sicherstel­lung weiterer intensiver Pflege übertragen. So habe sie ihn in den vier Jahren 24 Stunden am Tag gepflegt und betreut.

Das Oberlandes­gericht Hamm gab im Gegensatz zur Vorinstanz dem Sohn Recht. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Sohnes als Schlusserb­e beachten müssen, erklärten die Richter. Bei der Schenkung an seine Lebenspart­nerin habe er auch mit Benachteil­igungsabsi­cht gehandelt. Als Erblasser habe er wissen müssen, dass er durch die unentgeltl­iche Zuwendung das Erbe deutlich schmälere. Eine Ausnahme sei es, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvors­orge und Pflege sichern wolle, hieß es weiter. Die Beklagte habe diesen Fall jedoch nicht nachweisen können.

Die Richter berücksich­tigten zudem, dass die Frau nichts zur Finanzieru­ng des Haushalts beisteuern musste und ihr ein lebenslang­es Wohnrecht zugestande­n worden ist. Vor diesem Hintergrun­d rechtferti­gten die von ihr vorgebrach­ten Pflegeund Haushaltsl­eistungen die infrage stehenden Schenkunge­n nicht, hieß es in der Urteilsbeg­ründung. epd/nd

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