»Gekauft wie gesehen« schließt Ansprüche nicht pauschal aus
Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf
Beim Gebrauchtwagenverkauf von privat greifen viele Menschen auf die Formulierung »gekauft wie gesehen« zurück, um Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Diese Phrase greift allerdings nur für Mängel, die für den Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind.
Das entschied das das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 9 U
29/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, kaufte eine Frau einen gebrauchten Peugeot von privat. Als sie nach einiger Zeit feststellte, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden aufwies, wollte sie den Pkw zurückgeben und forderte den kompletten Kaufpreis zurück. Der Verkäufer verwies sie auf die Formulierung »gekauft wie gesehen« im Kaufvertrag, mit welcher er Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe. Dagegen erhob die Käuferin Klage.
In der Berufung stellte sich das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Seite der Käuferin und erklärte die Entscheidung damit, dass die gängige Formulierung nur jene Mängel ausschließe, die ein Laie eigenständig und ohne Sachverständigen erkennen könne.
»Auch dass der Verkäufer selbst nichts von den Schäden wusste, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung«, erklärt dazu Rechtsanwältin Christina Bethke von der DAH. Immerhin setzt der Gewährleistungsanspruch keine Arglist des Verkäufers voraus.
Der Verkäufer merkte vor Gericht an, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von privaten Verkäufern zu streng seien. Das Gericht wies dieses Argument allerdings zurück und erklärte, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren zu können.