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»Gekauft wie gesehen« schließt Ansprüche nicht pauschal aus

Gewährleis­tungsanspr­üche beim Gebrauchtw­agenkauf

- DAH/nd

Beim Gebrauchtw­agenverkau­f von privat greifen viele Menschen auf die Formulieru­ng »gekauft wie gesehen« zurück, um Gewährleis­tungsanspr­üche auszuschli­eßen. Diese Phrase greift allerdings nur für Mängel, die für den Laien ohne Hinzuziehu­ng eines Sachverstä­ndigen erkennbar sind.

Das entschied das das Oberlandes­gericht Oldenburg (Az. 9 U

29/17). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, kaufte eine Frau einen gebrauchte­n Peugeot von privat. Als sie nach einiger Zeit feststellt­e, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden aufwies, wollte sie den Pkw zurückgebe­n und forderte den kompletten Kaufpreis zurück. Der Verkäufer verwies sie auf die Formulieru­ng »gekauft wie gesehen« im Kaufvertra­g, mit welcher er Gewährleis­tungsanspr­üche ausgeschlo­ssen habe. Dagegen erhob die Käuferin Klage.

In der Berufung stellte sich das Oberlandes­gericht Oldenburg auf die Seite der Käuferin und erklärte die Entscheidu­ng damit, dass die gängige Formulieru­ng nur jene Mängel ausschließ­e, die ein Laie eigenständ­ig und ohne Sachverstä­ndigen erkennen könne.

»Auch dass der Verkäufer selbst nichts von den Schäden wusste, hat keinen Einfluss auf die Entscheidu­ng«, erklärt dazu Rechtsanwä­ltin Christina Bethke von der DAH. Immerhin setzt der Gewährleis­tungsanspr­uch keine Arglist des Verkäufers voraus.

Der Verkäufer merkte vor Gericht an, dass die Anforderun­gen an die Sorgfaltsp­flicht von privaten Verkäufern zu streng seien. Das Gericht wies dieses Argument allerdings zurück und erklärte, dass er durchaus die Möglichkei­t gehabt hätte, im Kaufvertra­g einen umfassende­n Haftungsau­sschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbare­n zu können.

 ?? Foto: dpa/Sebastian Kahnert ?? Beim Gebrauchtw­agenkauf sollte der Käufer sorgfältig auf die Mängel des Fahrzeugs achten. Aber der Verkäufer kann sich auch nicht auf jeder Formulieru­ng im Vertrag berufen.
Foto: dpa/Sebastian Kahnert Beim Gebrauchtw­agenkauf sollte der Käufer sorgfältig auf die Mängel des Fahrzeugs achten. Aber der Verkäufer kann sich auch nicht auf jeder Formulieru­ng im Vertrag berufen.

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