Kein Anspruch auf Wiedereinstellung
Bei einem Betriebsübergang eines Kleinbetriebes haben kurz zuvor gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Der mögliche Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund neuer Umstände kann nur Beschäftigten zustehen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, also für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern.
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
19. Oktober 2017 (Az. 8 AZR 845/15) hervor. Geklagt hatte ein Apothekenangestellter aus Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitgeber hatte dem Mann ebenso wie allen seinen Kollegen zum
30. Juni 2014 gekündigt. Gegen die Kündigung ging der Angestellte nicht vor, weil er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz gesetz geltend machen konnte. Denn bei der Apotheke handelte es sich um einen Kleinbetrieb.
Doch der Apotheker führte sein Geschäft wider Erwarten mit geringerer Beschäftigten zahl weiter. Zwei Monate später verkaufte er seinen Betrieb mitsamt Warenlager an einen neuen Inhaber. Dieser verpflichtete sich, drei Beschäftigte zu übernehmen. Der übergangene Angestellte meinte, dass damit neue Umstände vorliegen, die einen Wiedereinstellung san spruch begründen.
Vor dem BAG hatte der Mann keinen Erfolg. Auch bei einem Wiedereinstellung san spruch wegen neuer Umstände sei das Kündigungsschutz gesetz maßgeblich. Dass ei hier aber nicht der Fall, weil die Apotheke ein Kleinbetrieb sei. epd/nd