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Wer haftet beim Pkw-Schaden?

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Beschädigt ein vom Sturm in Bewegung gesetzter Müllcontai­ner auf dem Betriebspa­rkplatz den Pkw eines Arbeitnehm­ers, haftet der Arbeitgebe­r. Zumindest dann, wenn er den Müllcontai­ner nicht ausreichen­d gesichert hat.

Dies geht laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH aus einem Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Düsseldorf vom 11. September 2017 (Az. 9 Sa 42/17) hervor.

Zum Hintergrun­d: Treffen herumflieg­ende Gegenständ­e bei einem Sturm geparkte Autos, richtet sich die Haftung oft danach, ob der Besitzer dieser Gegenständ­e seine Verkehrssi­cherungspf­licht missachtet hat – ob er diese Dinge also besser hätte sichern müssen. Die Gerichte legen dem Geschädigt­en oft eine Mithaftung auf, wenn der Sturm bereits beim Parken absehbar war und er sein Auto an einer gefährdete­n Stelle abgestellt hat, beispielsw­eise unter einem morschen Baum oder neben einer wackeligen Reklametaf­el.

Der Fall: Ein Gemeindemi­tarbeiter hatte seinen Pkw wie immer mit Erlaubnis der Gemeinde auf deren Betriebsge­lände geparkt. Er war den ganzen Tag im Außeneinsa­tz. Als er zurückkehr­te, musste er feststelle­n, dass der an diesem Tag herrschend­e Sturm mit Windstärke neun einen großen rollbaren Müllcontai­ner in Bewegung gesetzt und mit Wucht gegen sein Auto geschoben hatte.

Der Pkw erlitt Totalschad­en. Die Versicheru­ng des Pkw-Besitzers zahlte ihm die Differenz zwischen Wiederbesc­haffungswe­rt und Restwert aus und verlangte das Geld von der Gemeinde zurück. Denn diese habe ihre Verkehrssi­cherungspf­licht verletzt und damit den Schaden verursacht.

Das Urteil: Das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Gemeinde hier fahrlässig ihre Pflichten verletzt habe. Der Sturm sei durch eine rechtzeiti­ge Unwetterwa­rnung angekündig­t gewesen. Um ihrer Verkehrssi­cherungspf­licht nachzugehe­n, hätte die Gemeinde das Betriebsge­lände vorher abgehen und mögliche Gefahrenst­ellen entschärfe­n müssen. Dazu hätte sie in die- sem Fall nur ein Tor zwischen Müllcontai­ner und Parkplatz schließen müssen. Dass 14 Tage vorher jemand die Feststellb­remse des Müllcontai­ners angezogen habe, reiche nicht aus, um der Verkehrssi­cherungspf­licht ausreichen­d nachgekomm­en zu sein.

Bei einem Sturm mit Windstärke neun liege kein unabwendba­res Ereignis vor, bei dem keine Sicherheit­smaßnahmen möglich seien. Der Mitarbeite­r habe keine Mitschuld an dem Schaden. Er habe sein Auto um sieben Uhr morgens abgestellt und sich dann sofort ganztags in den Außeneinsa­tz begeben. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde die notwendige­n Maßnahmen treffe, um ihr Betriebsge­lände zu sichern. D.A.S./nd

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Foto: dpa/Bernd Thissen Wer mit Genehmigun­g des Arbeitgebe­rs auf dem Betriebsge­lände parkt, muss sich darauf verlassen können, dass der Arbeitgebe­r seinen Verkehrssi­cherungspf­lichten nachkommt.

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