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Schimmel in der Wohnung

Mietrecht

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Wenn es kälter wird, nimmt die Gefahr der Schimmelbi­ldung in Wohnungen zu. Wie kommt es dazu und mit welchen gesundheit­lichen Auswirkung­en ist zu rechnen? Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Tipps zu gesundheit­lichen und rechtliche­n Fragen geben Dr. Wolfgang Reuter, Deutsche Krankenver­sicherung, und Michaela Rassat, D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH.

Wie kommt es zu Schimmel in Wohnräumen?

Damit Schimmelpi­lze im Wohnbereic­h wachsen, benötigen sie Feuchtigke­it und Nährstoffe. Als Nährstoff reicht oft schon der normale Hausstaub. Die Ursachen für Feuchtigke­it können vielfältig sein: Sie kann von außen etwa durch Risse im Mauerwerk eindringen oder durch zu wenig Lüften entstehen. Auch unsachgemä­ßes Heizen, Möbel, die zu eng an den Wänden stehen, oder eine schlechte Wärmedämmu­ng sind Auslöser.

Gesundheit­liche Wirkungen Generell kommen Menschen immer wieder mit Schimmelsp­oren in Kontakt, beispielsw­eise bei einem Waldspazie­rgang. Sie verbreiten sich durch die Luft, die die Menschen einatmen. Aber erst eine dauerhafte Belastung, etwa durch Schimmelbe­fall in den Wohnräumen, kann gesundheit­liche Auswirkung­en haben, vor allem für Babys, Kleinkinde­r, ältere und kranke Menschen. Möglich sind allergisch­e Reaktionen, die mit denen bei Heuschnupf­en vergleichb­ar sind: Niesen, gereizte Augen und eine laufende Nase. Auch Erkrankung­en der Atemwege wie eine Bronchitis können die Folge sein. Bei Asthmakran­ken kann sich die Krankheit verschlimm­ern. Das Fraunhofer Institut für Baumaßnahm­en (IBP) wies zudem in einer Studie nach, dass die Wahrschein­lichkeit, an Asthma zu erkranken, bei Schimmelbe­fall in der Wohnung um 40 Prozent steigt.

Schimmel vorbeugen

Um sich den gesundheit­lichen Risiken gar nicht erst auszusetze­n, sollten Bewohner ihre Räume regelmäßig auf einen möglichen Schimmelbe­fall überprüfen – und vorbeugen: Richtiges Heizen und Lüften helfen, Schimmel gar nicht erst entstehen zu lassen. Bei sehr dicht schließend­en Fenstern ist besonders häufiges Lüften angesagt. Dabei ist Stoßlüften sinnvoller als ein dauerhaft gekipptes Fenster. In der Heizperiod­e sollten alle Räume gleichmäßi­g beheizt werden.

Rechte und Pflichten von Mietern bei Schimmelbe­fall Generell ist jeder Mieter verpflicht­et, die angemietet­en Räu- me sorgsam zu behandeln. Dazu gehört auch das regelmäßig­e Lüften und ausreichen­des Heizen.

Über die Häufigkeit des Lüftens kommt es immer wieder zu gerichtlic­hen Auseinande­rsetzungen. So verlangte ein Vermieter, dass der Mieter die Wohnung mehr als sechsmal täglich lüftet. Das Landgerich­t Berlin (Az. 65 S 400/15) sah das als einen unzumutbar­en Aufwand an.

Kommt es zu einem Schimmelbe­fall, rät das Fraunhofer IBP, bereits ab einer sichtbaren schimmelig­en Fläche von 20 Quadratzen­timetern, Gegenmaßna­hmen zu ergreifen.

Der Mieter sollte dann umgehend eine schriftlic­he Mängelanze­ige an seinen Vermieter schicken. Dies ist auch deshalb notwendig, da sich der Mieter unter Umständen schadeners­atzpflicht­ig macht, sollte er trotz des erkennbare­n Schimmels den Mangel nicht melden.

Allerdings betrifft die Meldepflic­ht nur Mängel, die für den Mieter erkennbar sind. Versteckt sich der Fleck beispiels- weise hinter einer Einbauküch­e, kann der Vermieter keine Forderunge­n stellen, wenn der Mieter dies nicht gemeldet hat. Zusätzlich zur Mängelanze­ige sollte der Mieter seinem Vermieter auch noch eine angemessen­e Frist zur Beseitigun­g des Schimmels setzen. Die Mängelanze­ige allein verpflicht­et den Vermieter nicht zum sofortigen Handeln.

Mietminder­ung ja oder nein? Gesetzlich geregelt ist, dass ein Mieter die Miete mindern kann, wenn der »vertragsge­mäße Gebrauch« einer Mietsache erheblich eingeschrä­nkt ist (§ 536 BGB). Wenn es in einer Wohnung Schimmel gibt, dann kann das ein Mangel der Mietwohnun­g sein.

Inwieweit der Mieter dann allerdings die Miete mindern darf, hängt vom Umfang des Schimmelbe­falls ab und davon, wer dafür verantwort­lich ist. Hat ein Baumangel, etwa ein nicht fertig getrocknet­er Neubau oder eine Wärmebrück­e in der Wand, den Schimmel verursacht und der Vermieter schafft keine Abhilfe, darf der Mieter die Miete mindern. Ist allerdings zu wenig oder falsches Lüften der Grund für die Schäden, darf er die Miete nicht mindern und kann unter Umständen sogar schadeners­atzpflicht­ig sein.

Oft entsteht Schimmel nicht durch eine einzige Ursache, sondern durch das Zusammenwi­rken mehrerer Faktoren. Bei einem Rechtsstre­it haben daher oft Sachverstä­ndige das letzte Wort.

Aufschluss­reiches Urteil eines Amtsgerich­ts

Schimmel in einer Mietwohnun­g stellt immer einen Mangel dar. Allerdings berechtigt der Befall den Mieter nicht ohne Weiteres zu einer sofortigen fristlosen Kündigung. Dieses Urteil fällte laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t Hamburg-Wandsbek (Az. 715 C 109/16).

Der Fall: Mieter waren in eine Wohnung im Souterrain eingezogen. Im Mietvertra­g hatten sie und ihre Vermieteri­n die reguläre Kündigung mit Dreimonats­frist für ein Jahr ausgeschlo­ssen. Zwei Wochen nach dem Einzug entdeckten die Mieter dunkle Flecken an einer Wand. Sofort informiert­en sie die Vermieteri­n, die noch am selben Tag die Flecken besichtigt­e und am nächsten Tag einen Handwerker­termin ankündigte. Dabei musste sie dann auch gleich die fristlose Kündigung der Mieter entgegenne­hmen.

Die Mieter ließen keine Handwerker in die Wohnung und zogen aus. Vorher beauftragt­en sie einen Immobilien­berater mit der Inspektion der Wohnung. Dieser fand heraus, dass es sich um Kellerräum­e handelte. Eine Nutzung zum Wohnen war baurechtli­ch nicht zulässig. Die Mieter verlangten nun die Miete für die zweite Monatshälf­te, die bereits gezahlte Miete für den nächsten Monat und ihre Kaution zurück.

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage der Mieter ab. Eine fristlose Kündigung komme erst in Frage, wenn die Mieter dem Vermieter erfolglos eine angemessen­e Frist gesetzt hätten, um den Schimmel zu beseitigen, oder wenn die Fristsetzu­ng aussichtsl­os erscheine.

Hier hätten die Mieter jedoch gleich gekündigt. Die Vermieteri­n habe sofort reagiert und gezeigt, dass sie das Problem angehen wollte. Dass die Räume baurechtli­ch nicht als Wohnräume zugelassen seien, berechtige die Mieter ebenfalls nicht zur Kündigung – zumindest, solange nicht die Baubehörde die weitere Nutzung verbiete. So seien die Mieter verpflicht­et, für ein Jahr Miete zu zahlen, urteilte das Gericht. D.A.S./nd

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Foto: imago/M.Zettler Schimmel – immer wieder ein Problem

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