Ärger über Gewächshaus auf der Dachterrasse
Urteile
Die Eigentümergemeinschaft fordert von einem Miteigentümer, ein Glashaus von der Terrasse zu entfernen.
In einer Wohnanlage bei München bewohnte ein Ehepaar die oberste Etage. Auf der Dachterrasse seiner Eigentumswohnung hatte das Paar ein sogenanntes »Anlehngewächshaus« aufgestellt, das nicht mit der Fassade verbunden wird. Es besteht aus seitlichen Glaselementen, einem Dach aus Kunststoff und Aluminiumprofilen.
Das Glashäuschen missfiel den anderen Eigentümern. Die Eigentümergemeinschaft forderte das Ehepaar auf, die »bauliche Veränderung« rückgängig zu machen. Die Eheleute fanden allerdings, hier könne von einer »baulichen Veränderung« keine Rede sein, weil das Gewächshaus nicht befestigt sei. Außerdem herrsche in der Wohnanlage sowieso ein Wirrwarr und Wildwuchs an vielerlei Veränderungen.
Schließlich landete der Streit vor dem Amtsgericht München (Az. 481 C 26682/15 WEG), das ihn zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft entschied. Ob das Gewächshaus befestigt sei oder nicht, spiele keine Rolle, erklärte der Amtsrichter. Es sei von der Straße aus gut sichtbar, das verändere deutlich das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage. Schon deshalb stelle es eine bauliche Veränderung dar.
Jede Umgestaltung, die vom ursprünglichen Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweiche, sei als bauliche Veränderung einzustufen, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig sei. Dass auch andere Eigentümer das Gemeinschaftseigentum umgestaltet hätten, ändere daran nichts. Die Eigentümer der Dachwohnung müssten das Gewächshaus entfernen. OnlineUrteile.de
Wärmedämmung einer Grenzwand
Nachbarschaftsrecht: Nachbarn müssen eine »grenzüberschreitende Wärmedämmung« nur bei Altbauten dulden.
Herr X besitzt in Berlin ein Reihenendhaus, das an der Grenze zum benachbarten Grundstück steht. Auf diesem Grundstück hatte ein Bauträger 2004/2005 eine Wohnanlage errichtet und das Mehrfamilienhaus direkt an das Reihenendhaus von X angebaut. Die Giebelwände der Gebäude sind allerdings nicht deckungsgleich: Die Seitenwand der Wohnanlage steht entlang der Grundstücksgrenze rund 1,60 Meter vor.
Auf diesen Vorsprung hatte der Bauträger 2005 Dämmmaterial angebracht, das 7 cm in das Grundstück des Nachbarn X hineinragt. Das Dämmmaterial wurde seinerzeit weder verputzt, noch gestrichen. Das wollte die Eigentümergemeinschaft nun nachholen: Putz plus Anstrich sollten höchstens 0,5 cm dick werden. Sie verlangte von X, diese Maßnahme auf seinem Grund zu dulden.
Als sich der Nachbar weigerte, zog die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht und berief sich auf das Berliner Nachbarschaftsrechtsgesetz: Grundstückseigentümer müssten die Überbauung ihres Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits bestehe (§ 16a). Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 196/16) wies die Klage ab.
Das Land Berlin habe mit dieser Vorschrift den Zweck verfolgt, die energetische Sanierung von Altbauten zu erleichtern. Sie sollte nicht daran scheitern, dass Nachbarn eine grenzüberschreitende Wärmedämmung, also den Überbau auf ihrem Grundstück verweigerten. Für Neubauten gelte die Duldungspflicht der Nachbarn jedoch nicht. Denn bei einem Neubau könnten Architekten von vorn herein so planen, dass das Gebäude die Anforderungen der Energieeinsparverordnung an den Wärmeschutz erfülle. Bei Neubauten müsse die Wärmedämmung daher in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleiben.
Das habe der Bauträger beim Bau der Wohnanlage nicht beachtet. Er habe die 2005 schon gültigen Vorgaben der EnEV ignoriert, das Mehrfamilienhaus ohne Dämmung unmittelbar an die Grenze zum Grundstück von Herrn X gebaut und anschließend den Wärmeschutz auf dessen Grundstück angebracht. Auf die Regelung für Altbauten könne sich die Eigentümergemeinschaft daher nicht berufen: Angesichts der besonderen Situation müsse der Nachbar keinen weiteren Überbau dulden. OnlineUrteile.de