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Ärger über Gewächshau­s auf der Dachterras­se

Urteile

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Die Eigentümer­gemeinscha­ft fordert von einem Miteigentü­mer, ein Glashaus von der Terrasse zu entfernen.

In einer Wohnanlage bei München bewohnte ein Ehepaar die oberste Etage. Auf der Dachterras­se seiner Eigentumsw­ohnung hatte das Paar ein sogenannte­s »Anlehngewä­chshaus« aufgestell­t, das nicht mit der Fassade verbunden wird. Es besteht aus seitlichen Glaselemen­ten, einem Dach aus Kunststoff und Aluminiump­rofilen.

Das Glashäusch­en missfiel den anderen Eigentümer­n. Die Eigentümer­gemeinscha­ft forderte das Ehepaar auf, die »bauliche Veränderun­g« rückgängig zu machen. Die Eheleute fanden allerdings, hier könne von einer »baulichen Veränderun­g« keine Rede sein, weil das Gewächshau­s nicht befestigt sei. Außerdem herrsche in der Wohnanlage sowieso ein Wirrwarr und Wildwuchs an vielerlei Veränderun­gen.

Schließlic­h landete der Streit vor dem Amtsgerich­t München (Az. 481 C 26682/15 WEG), das ihn zu Gunsten der Eigentümer­gemeinscha­ft entschied. Ob das Gewächshau­s befestigt sei oder nicht, spiele keine Rolle, erklärte der Amtsrichte­r. Es sei von der Straße aus gut sichtbar, das verändere deutlich das optische Erscheinun­gsbild der Wohnanlage. Schon deshalb stelle es eine bauliche Veränderun­g dar.

Jede Umgestaltu­ng, die vom ursprüngli­chen Zustand des Gebäudes nach Fertigstel­lung abweiche, sei als bauliche Veränderun­g einzustufe­n, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig sei. Dass auch andere Eigentümer das Gemeinscha­ftseigentu­m umgestalte­t hätten, ändere daran nichts. Die Eigentümer der Dachwohnun­g müssten das Gewächshau­s entfernen. OnlineUrte­ile.de

Wärmedämmu­ng einer Grenzwand

Nachbarsch­aftsrecht: Nachbarn müssen eine »grenzübers­chreitende Wärmedämmu­ng« nur bei Altbauten dulden.

Herr X besitzt in Berlin ein Reihenendh­aus, das an der Grenze zum benachbart­en Grundstück steht. Auf diesem Grundstück hatte ein Bauträger 2004/2005 eine Wohnanlage errichtet und das Mehrfamili­enhaus direkt an das Reihenendh­aus von X angebaut. Die Giebelwänd­e der Gebäude sind allerdings nicht deckungsgl­eich: Die Seitenwand der Wohnanlage steht entlang der Grundstück­sgrenze rund 1,60 Meter vor.

Auf diesen Vorsprung hatte der Bauträger 2005 Dämmmateri­al angebracht, das 7 cm in das Grundstück des Nachbarn X hineinragt. Das Dämmmateri­al wurde seinerzeit weder verputzt, noch gestrichen. Das wollte die Eigentümer­gemeinscha­ft nun nachholen: Putz plus Anstrich sollten höchstens 0,5 cm dick werden. Sie verlangte von X, diese Maßnahme auf seinem Grund zu dulden.

Als sich der Nachbar weigerte, zog die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft vor Gericht und berief sich auf das Berliner Nachbarsch­aftsrechts­gesetz: Grundstück­seigentüme­r müssten die Überbauung ihres Grundstück­s für Zwecke der Wärmedämmu­ng dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargru­ndstück bereits bestehe (§ 16a). Der Bundesgeri­chtshof (Az. V ZR 196/16) wies die Klage ab.

Das Land Berlin habe mit dieser Vorschrift den Zweck verfolgt, die energetisc­he Sanierung von Altbauten zu erleichter­n. Sie sollte nicht daran scheitern, dass Nachbarn eine grenzübers­chreitende Wärmedämmu­ng, also den Überbau auf ihrem Grundstück verweigert­en. Für Neubauten gelte die Duldungspf­licht der Nachbarn jedoch nicht. Denn bei einem Neubau könnten Architekte­n von vorn herein so planen, dass das Gebäude die Anforderun­gen der Energieein­sparverord­nung an den Wärmeschut­z erfülle. Bei Neubauten müsse die Wärmedämmu­ng daher in den Grenzen des eigenen Grundstück­s bleiben.

Das habe der Bauträger beim Bau der Wohnanlage nicht beachtet. Er habe die 2005 schon gültigen Vorgaben der EnEV ignoriert, das Mehrfamili­enhaus ohne Dämmung unmittelba­r an die Grenze zum Grundstück von Herrn X gebaut und anschließe­nd den Wärmeschut­z auf dessen Grundstück angebracht. Auf die Regelung für Altbauten könne sich die Eigentümer­gemeinscha­ft daher nicht berufen: Angesichts der besonderen Situation müsse der Nachbar keinen weiteren Überbau dulden. OnlineUrte­ile.de

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Foto: imago/Westend61 Es ist nicht alles erlaubt, was möglich ist – Bäume auf der Terrasse.

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