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Muss Stadt für zu teure PrivatKita zahlen?

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Eltern finden keinen städtische­n Krippenpla­tz und greifen auf eine teure Privat-Kita zurück. Das ist zulässig. Aber wer muss dafür zahlen?

Die Stadt München muss die Kosten für einen Platz in einer Luxus-Kita nicht übernehmen. Das entschied das Bundesver- waltungsge­richt in Leipzig (BVerwG 5 C 19.16). Es hob das Urteil des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VGH) auf, der 2016 zugunsten der klagenden Eltern geurteilt hatte.

Die Familie hatte sich um einen Krippenpla­tz für ihren Sohn zum 1. April 2014 beworben, aber zunächst keinen bekommen. Sechs Angebote der Stadt für eine Tagesmutte­r lehnten die Eltern ab, weil sie unpassende Betreuungs­zeiten hatten. Stattdesse­n suchten sie auf eigene Faust einen Platz in einer Privat-Kita, die allerdings 1380 Euro im Monat kostete, inklu- sive Kinder-Yoga und Tanzkurse. Einen Teil der Kosten verlangten die Eltern von der Stadt München zurück und klagten.

Das Verwaltung­sgericht München hatte die Klage abgewiesen. Der Verwaltung­sgerichtsh­of hatte in zweiter Instanz entschiede­n, die Stadt müsse zahlen, weil die Eltern keine Alternativ­e gehabt hätten und der Jugendhilf­eträger »nicht in die Puschen gekommen« sei. Laut diesem Urteil sollte die Stadt die Differenz zwischen einem städtische­n und dem teuren privaten KitaPlatz übernehmen – ungefähr 1000 Euro im Monat. Die Stadt München legte Revision dagegen ein.

Das Bundesverw­altungsger­icht entschied nun, dass es zwar zulässig war, dass die Eltern sich den Krippenpla­tz selbst beschaffte­n. Eine Kostenüber­nahme könnten sie deswegen jedoch nicht verlangen.

Aus dem Anspruch auf einen Betreuungs­platz für Kinder ab einem Jahr folge kein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Kita und bei einer Tagesmutte­r. Auch seien die Jugendhilf­eträger nicht verpflicht­et, »dem Kind einen kostenfrei­en oder zumindest kostengüns­tigen Betreuungs­platz« anzubieten.

Der Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetr­euung dürfe grundsätzl­ich »nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruch­nahme der nachgewies­enen Betreuungs­stellen mit unzumutbar­en finanziell­en Belastunge­n verbunden wäre«. Was finanziell zumutbar ist, hängt aber vom Einkommen der Eltern ab und müsse im Einzelfall geprüft werden. Das sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. dpa/nd

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