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Aufs Kleingedru­ckte achten

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Der Run auf die günstigste KfzVersich­erung ist im Gang. Doch sollte man aufmerksam das Kleingedru­ckte in den eingeholte­n Angeboten lesen, rät der Bund der Versichert­en (BdV).

Die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf des Versicheru­ngsjahres beim Versichere­r eingegange­n sein. Sind Kalenderja­hr und Versicheru­ngsjahr identisch also spätestens am 30. November. Der Versand der Kündigung ist per Fax am sinnvollst­en. Mit dem Sendeberic­ht der ersten Seite kann die fristgerec­hte Kündigung nachgewies­en werden. Ist die Frist verpasst, gibt es dennoch Möglichkei­ten, aus dem Vertrag zu kommen: Der Versichere­r hat den Beitrag erhöht ohne die Leistungen zu verbessern.

Es ist ein Versicheru­ngsfall eingetrete­n.

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Wichtig ist jedoch, den bestehende­n Vertrag erst dann zu kündigen, wenn man woanders auch sicher den benötigen Versicheru­ngsschutz erlangen kann. Zwar muss jeder Versichere­r zumindest eine Haftpflich­tversicher­ung anbieten, die umfasst aber nur die Mindestver­sicherungs­summen aus dem Pflichtver­sicherungs­gesetz. Mit 1,12 Millionen Euro für Sachschäde­n ist diese viel zu niedrig.

Verbrauche­r sollten schauen, dass im Kleingedru­ckten folgende Punkte enthalten sind:

Die Deckungssu­mme bei der Kfz-Haftpflich­t sollte für Personen-, Sach- und Vermögenss­chäden mindestens 100 Millionen Euro betragen.

Bei der Kasko sollte der Versichere­r auf sein quotales Kürzungsre­cht bei grob fahrlässig­er Herbeiführ­ung des Versicheru­ngsfalls verzichten. Schäden durch Kollisione­n mit Tieren aller Art und Schäden durch Marderbiss­e sollten abgesicher­t sein.

Eine Selbstbete­iligung von 150 Euro in der Teilkasko sowie 300 Euro oder 500 Euro in der Vollkasko ist sinnvoll. Denn nach einem Schadenfal­l kann der Vertrag außerorden­tlich durch den Versichere­r, aber auch durch den Versicheru­ngsnehmer gekündigt werden. Wird eine Kaskoversi­cherung vom Versichere­r gekündigt, erschwert dies einen Anschlussv­ertrag bei einem andere Versichere­r. BdV/nd

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