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Reiserückt­rittsversi­cherung zahlt nicht für stornierte­n Flug

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Eine Schülerin hatte sich im Jahr 2015 für das »Parlamenta­rische Patenschaf­tsprogramm« 2016/2017 beworben. Dabei geht es um ein einjährige­s Stipendium an einer amerikanis­chen High-School. Sie bekam zunächst eine Absage – mit Folgen.

In der Zwischenze­it hatte die Familie der Schülerin Ende 2015 einen USA-Urlaub im September/Oktober 2016 mit Flügen nach San Francisco gebucht. Nun aber erfuhr die Tochter im Februar 2016, dass sie doch am USA-Patenschaf­tsProgramm teilnehmen könne. Das Studium sollte am 11. August 2016 beginnen.

Daraufhin sagte der Vater die Flüge für die Tochter ab und musste Stornokost­en in Höhe von 887 Euro bezahlen. Diesen Betrag sollte die Reiserückt­rittsversi­cherung ersetzen. Da sich das Unternehme­n weigerte, klagte der Vater die Stornokost­en ein. Sein Argument: Nach den Versicheru­ngsbedin- gungen müsse die Versicheru­ng die Kosten übernehmen, wenn eine versichert­e Person wegen eines Arbeitspla­tzwechsels eine Reise stornieren müsse. Der Schulbesuc­h sei für Schüler verpflicht­end und deshalb einem Arbeitspla­tz vergleichb­ar. Die Teilnahme am Patenschaf­tsprogramm sei als Arbeitspla­tzwechsel anzusehen.

Dem widersprac­h das Amtsgerich­t München mit Urteil vom 29. März 2017 (Az. 273 C 2376/17). Der Schulwechs­el der Tochter stelle keinen Versicheru­ngsfall dar, bei dem die Reiserückt­rittskoste­nversicher­ung einspringe­n müsse. Auch wenn ein Schulbesuc­h für Schüler verpflicht­end sei, ist deshalb die Schule noch lange kein Arbeitspla­tz. Die Schule diene der Ausbildung. Das sei zwar die Grundlage dafür, um später einen Beruf auszuüben und einen Arbeitspla­tz zu suchen. Ausbildung sei aber nicht mit einem Arbeitspla­tz gleichzuse­tzen. OnlineUrte­ile.de

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