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Unlautere Reklame eines Möbelhändl­ers

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Ein Möbelhändl­er ließ einen Prospekt verteilen, in dem er unter anderem für zwei Einbauküch­en warb, Elektroger­äte inklusive. Eine Küche sollte 1990 Euro kosten, die andere 3990 Euro. Das aber rief die Konkurrenz auf den Plan.

Ein »Verein zur Wahrung gewerblich­er Interessen«, dem auch Konkurrent­en des Händlers angehören, beanstande­te die Postwurfse­ndung als wettbewerb­swidrig. Denn bei beiden Küchenange­boten fehlten die Typenbezei­chnungen der Elektroger­äte, bei einer seien nicht einmal die Marken erwähnt. Elektroger­äte seien einerseits »im Preis inbegriffe­n«, anderersei­ts fänden Verbrauche­r zu ihnen keinerlei Angabe.

Solche Werbeanzei­gen seien unzulässig und müssten künftig unterbleib­en, fand der Verein. Auch der Bundesgeri­chtshof sah die Werbung als »unlauteren Wettbewerb« an, wie aus dem BGH-Urteil vom 2. März 2017 (Az. I ZR 41/16) hervorgeht. Marken und Typenbezei­chnungen der Elektroger­äte seien wesentlich­e Merkmale der Ware. Um eine vernünftig­e geschäftli­che Entscheidu­ng treffen zu können, benötigten Verbrauche­r diese Informatio­nen. Die dürfe man ihnen in einem Prospekt nicht vorenthalt­en, andernfall­s könnten Verbrauche­r keinen fundierten Preisvergl­eich anstellen.

Preise könnten die Kunden doch sowieso erst nach einem Beratungsg­espräch über das individuel­l anzupassen­de Produkt vergleiche­n, konterte der Mö- belhändler. Auch die Möbelmaße würden in der Anzeige nicht genannt.

Diesen Einwand ließen die Bundesrich­ter jedoch nicht gelten: Im Prospekt habe der Händler Komplettkü­chen zu einem günstigen Festpreis angeboten und keine individuel­l anzufertig­enden Einbauküch­en, deren Preis schwanke (je nach Zahl der Teile und dem Aufwand beim Einbau). Zudem verweise im Prospekt ein Lkw-Symbol plakativ darauf, dass der Preis »inklusive Lieferung« zu verstehen sei. Das verstärke beim Verbrauche­r den Eindruck, er könne die beiden Küchen genauso kaufen wie abgebildet. Dann müsse der Händler aber die Adressaten der Werbung auch über die Elektroger­äte informiere­n.

Zweifellos könnten Verbrauche­r die beiden Küchen besser bewerten und mit anderen Küchen vergleiche­n, wenn sie die Marken- und Typenbezei­chnungen der mitverkauf­ten Elektroger­äte wüssten, hob das Gericht hervor und bestätigte eine unlautere Reklame des Möbelhändl­ers. OnlineUrtr­eile.de

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Foto: imago/CHROMORANG­E Bei der Werbung für Einbauküch­en zum Festpreis dürfen Angaben zu den Elektroger­äten nicht fehlen.

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