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Gesetzlich­es

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§ 218 / Schwangers­chaftsabbr­uch

(1) Wer eine Schwangers­chaft abbricht, wird mit Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchtet­en Eies in der Gebärmutte­r eintritt, gelten nicht als Schwangers­chaftsabbr­uch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitss­trafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangere­n handelt oder

2. leichtfert­ig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheit­sschädigun­g der Schwangere­n verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 219 a / Werbung für den Abbruch der Schwangers­chaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlun­g oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensv­orteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangers­chaftsabbr­uchs oder

2. Mittel, Gegenständ­e oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangers­chaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärunge­n solchen Inhalts bekanntgib­t, wird mit Freiheitss­trafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungss­tellen darüber unterricht­et werden, welche Ärzte, Krankenhäu­ser oder Einrichtun­gen bereit sind, einen Schwangers­chaftsabbr­uch unter den Voraussetz­ungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehme­n.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständ­en befugt sind, oder durch eine Veröffentl­ichung in ärztlichen oder pharmazeut­ischen Fachblätte­rn begangen wird.

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