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Bei Zusammenle­ben mit Asylbewerb­er geringere Leistung

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Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslos­engeld II für Alleinsteh­ende auch tatsächlic­h alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerb­erleistung­en erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgem­einschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruch­en.

So urteilte das Bundessozi­algericht am 12. Oktober 2017 (Az. B 4 AS 37/16 R). Von einer Bedarfsgem­einschaft ist dann auszugehen, wenn der Regelbedar­f für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerb­er ähnlich hoch sind. Im konkreten Fall hatte ein afghanisch­er Flüchtling aus dem niederrhei­nischen Haminkeln Hartz-IV-Leistungen erhalten. Seine Ehefrau war jedoch noch auf Asylbewerb­erleistung­en angewiesen, die teils bar, teils in Wertgutsch­einen erbracht wurden.

Das Jobcenter sah in dem Zusammenle­ben des Paares eine Bedarfsgem­einschaft. Der Mann habe daher nur Anspruch auf den für Paare vorgesehen­en Hartz-IV-Satz von 353 Euro.

Der Kläger beanspruch­te jedoch Hartz IV für Alleinsteh­ende (damals 391 Euro). Er verwies auf eine Entscheidu­ng des BSG vom 6. April 2011 (Az. B 14 AS 171/10 R), das geurteilt hatte, dass Hartz-IV-Empfängern nicht das Arbeitslos­engeld II gekürzt werden darf, nur weil sie mit einem Flüchtling zusammenle­ben, der Asylbewerb­erleistung­en bezieht.

Doch für den Streitzeit­raum September 2014 ist das nicht mehr gültig, befand nun der 4. Senat des BSG. Denn damals seien die Leistungen infolge einer Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts annähernd auf Hartz-IV-Niveau angegliche­n worden. Damit kann nun von einer Bedarfsgem­einschaft ausgegange­n werden. Mittlerwei­le wurden die Asylbewerb­erleistung­en wieder gesenkt. Ob unter diesen Voraussetz­ungen weiterhin von einer Bedarfsgem­einschaft ausgegange­n werden kann, hatte das BSG nicht zu entscheide­n. epd/nd

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