Bei Zusammenleben mit Asylbewerber geringere Leistung
Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen.
So urteilte das Bundessozialgericht am 12. Oktober 2017 (Az. B 4 AS 37/16 R). Von einer Bedarfsgemeinschaft ist dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind. Im konkreten Fall hatte ein afghanischer Flüchtling aus dem niederrheinischen Haminkeln Hartz-IV-Leistungen erhalten. Seine Ehefrau war jedoch noch auf Asylbewerberleistungen angewiesen, die teils bar, teils in Wertgutscheinen erbracht wurden.
Das Jobcenter sah in dem Zusammenleben des Paares eine Bedarfsgemeinschaft. Der Mann habe daher nur Anspruch auf den für Paare vorgesehenen Hartz-IV-Satz von 353 Euro.
Der Kläger beanspruchte jedoch Hartz IV für Alleinstehende (damals 391 Euro). Er verwies auf eine Entscheidung des BSG vom 6. April 2011 (Az. B 14 AS 171/10 R), das geurteilt hatte, dass Hartz-IV-Empfängern nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden darf, nur weil sie mit einem Flüchtling zusammenleben, der Asylbewerberleistungen bezieht.
Doch für den Streitzeitraum September 2014 ist das nicht mehr gültig, befand nun der 4. Senat des BSG. Denn damals seien die Leistungen infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts annähernd auf Hartz-IV-Niveau angeglichen worden. Damit kann nun von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Mittlerweile wurden die Asylbewerberleistungen wieder gesenkt. Ob unter diesen Voraussetzungen weiterhin von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann, hatte das BSG nicht zu entscheiden. epd/nd