Kein doppelter Kfz-Freibetrag bei einem Auto
Eine Familie, die sich gemeinsam ein Auto teilt, kann beim Hartz-IV-Antrag nicht mehrfach den Kfz-Freibetrag von 7500 Euro geltend machen.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) NiedersachsenBremen am 19. September 2017 (Az. L 11 AS 35/17).
Das Jobcenter in Wolfsburg hatte den Hartz-IV-Antrag abgelehnt, weil die Familie noch über verwertbares Vermögen oberhalb ihrer Vermögensfreibeträge von 16 050 Euro verfügte. Das Geld müsse zuvor für den Lebensunterhalt aufge- braucht werden. Die Familie habe nicht nur zwei Lebensversicherungen im Wert von jeweils 7800 Euro, sondern sei auch Eigentümer eines nur eineinhalb Jahre alten VW Golfs mit einem aktuellen Zeitwert von rund 11 000 Euro.
Das klagende Ehepaar meinte, dass ihnen höhere Freibeträge zustehen müssten. Dabei verwiesen sie auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach »ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person« nicht als Vermögen bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistung berücksichtigt werden darf.
Das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 66/06 R) hatte am 6. September 2007 entschieden, dass ein Auto mit einem Zeitwert von bis zu 7500 Euro noch als angemessen zu gelten hat. Weil der VW ihnen gemeinsam gehöre, müsse der doppelte KfzFreibetrag von insgesamt 15 000 Euro angerechnet werden. Ein Verkauf des Autos als zu verwertendes Vermögen sei rechtswidrig, so die Kläger.
Das LSG gab jedoch dem Jobcenter Recht. Den Hartz-IVAntrag durfte es wegen des noch vorhandenen Vermögens ablehnen. Zudem sei es nicht zulässig, dass für nur ein Auto die Kfz-Freibeträge mehrerer Personen addiert werden. epd/nd