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Kein doppelter Kfz-Freibetrag bei einem Auto

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Eine Familie, die sich gemeinsam ein Auto teilt, kann beim Hartz-IV-Antrag nicht mehrfach den Kfz-Freibetrag von 7500 Euro geltend machen.

Das entschied das Landessozi­algericht (LSG) Niedersach­senBremen am 19. September 2017 (Az. L 11 AS 35/17).

Das Jobcenter in Wolfsburg hatte den Hartz-IV-Antrag abgelehnt, weil die Familie noch über verwertbar­es Vermögen oberhalb ihrer Vermögensf­reibeträge von 16 050 Euro verfügte. Das Geld müsse zuvor für den Lebensunte­rhalt aufge- braucht werden. Die Familie habe nicht nur zwei Lebensvers­icherungen im Wert von jeweils 7800 Euro, sondern sei auch Eigentümer eines nur eineinhalb Jahre alten VW Golfs mit einem aktuellen Zeitwert von rund 11 000 Euro.

Das klagende Ehepaar meinte, dass ihnen höhere Freibeträg­e zustehen müssten. Dabei verwiesen sie auf die gesetzlich­en Bestimmung­en, wonach »ein angemessen­es Kraftfahrz­eug für jede in der Bedarfsgem­einschaft lebende erwerbsfäh­ige Person« nicht als Vermögen bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistung berücksich­tigt werden darf.

Das Bundessozi­algericht (Az. B 14/7b AS 66/06 R) hatte am 6. September 2007 entschiede­n, dass ein Auto mit einem Zeitwert von bis zu 7500 Euro noch als angemessen zu gelten hat. Weil der VW ihnen gemeinsam gehöre, müsse der doppelte KfzFreibet­rag von insgesamt 15 000 Euro angerechne­t werden. Ein Verkauf des Autos als zu verwertend­es Vermögen sei rechtswidr­ig, so die Kläger.

Das LSG gab jedoch dem Jobcenter Recht. Den Hartz-IVAntrag durfte es wegen des noch vorhandene­n Vermögens ablehnen. Zudem sei es nicht zulässig, dass für nur ein Auto die Kfz-Freibeträg­e mehrerer Personen addiert werden. epd/nd

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