Plötzlich hoher Wasserverbrauch
Mietrechtsurteile
Der Wasserverbrauch soll sprunghaft gestiegen sein, stand in der Betriebskostenabrechnung. Die Mieter bestreiten wegen der unerklärlichen Mehrverbrauchs die Betriebskostenabrechnung.
2012 verbrauchte ein Rentnerehepaar weniger als 70 Kubikmeter Wasser, 2014 war es genauso. Das entspricht dem durchschnittlichen Pro-KopfVerbrauch. Doch 2013, im Jahr dazwischen, sollte das Paar die vierfache Menge Wasser verbraucht haben: So stand es jedenfalls in der Betriebskostenabrechnung der Vermieterin.
Das könne nicht stimmen, erklärten die Mieter: Sie hätten sich nicht anders verhalten als sonst. Das Ehepaar lehnte es ab, die Betriebskosten zu begleichen. Die Zahlungsklage der Vermieterin scheiterte beim Landgericht Rostock (Urteil vom 19. Mai 2017, Az. 1 S 198/16). Sie habe nicht belegen können, dass der strittige Mehrverbrauch den Mietern anzulasten sei, so das Landgericht. Die Kosten für den geschätzten Mindestverbrauch habe das Ehepaar bezahlt.
Dafür, dass der Wasserverbrauch in der Wohnung signifikant gestiegen sei, gebe es keine vernünftige Erklärung, die den Mietern zuzurechnen wäre. Plausibel erklären lasse sich der plötzlich außergewöhnlich hohe Verbrauch dagegen durch Män- gel der Toilettenspülung und des Boilers, für deren Instandhaltung grundsätzlich die Hauseigentümerin zuständig sei. Dass es im Oktober 2013 einschlägige Beschwerden der Mieter und Reparaturversuche der Vermieterin gegeben habe, stehe fest.
Die Mieter hätten glaubwürdig geschildert, dass ihnen die Ursache des Wasserverlustes erst klar geworden sei, als Bekannte sie auf den Defekt der Spülung hinwiesen. Anschließend hätten sie der Vermieterin den Mietmangel sofort angezeigt. Das habe die Vermieterin aber nicht widerlegt. Eine Pflichtverletzung wäre den Mietern nur vorzuwer- fen, wenn sie wider besseres Wissen den Defekt nicht gemeldet und so verhindert hätten, dass eine Reparatur den Mehrverbrauch stoppte. Dann müssten sie den Mehrverbrauch bezahlen. OnlineUrteile.de