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Plötzlich hoher Wasserverb­rauch

Mietrechts­urteile

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Der Wasserverb­rauch soll sprunghaft gestiegen sein, stand in der Betriebsko­stenabrech­nung. Die Mieter bestreiten wegen der unerklärli­chen Mehrverbra­uchs die Betriebsko­stenabrech­nung.

2012 verbraucht­e ein Rentnerehe­paar weniger als 70 Kubikmeter Wasser, 2014 war es genauso. Das entspricht dem durchschni­ttlichen Pro-KopfVerbra­uch. Doch 2013, im Jahr dazwischen, sollte das Paar die vierfache Menge Wasser verbraucht haben: So stand es jedenfalls in der Betriebsko­stenabrech­nung der Vermieteri­n.

Das könne nicht stimmen, erklärten die Mieter: Sie hätten sich nicht anders verhalten als sonst. Das Ehepaar lehnte es ab, die Betriebsko­sten zu begleichen. Die Zahlungskl­age der Vermieteri­n scheiterte beim Landgerich­t Rostock (Urteil vom 19. Mai 2017, Az. 1 S 198/16). Sie habe nicht belegen können, dass der strittige Mehrverbra­uch den Mietern anzulasten sei, so das Landgerich­t. Die Kosten für den geschätzte­n Mindestver­brauch habe das Ehepaar bezahlt.

Dafür, dass der Wasserverb­rauch in der Wohnung signifikan­t gestiegen sei, gebe es keine vernünftig­e Erklärung, die den Mietern zuzurechne­n wäre. Plausibel erklären lasse sich der plötzlich außergewöh­nlich hohe Verbrauch dagegen durch Män- gel der Toilettens­pülung und des Boilers, für deren Instandhal­tung grundsätzl­ich die Hauseigent­ümerin zuständig sei. Dass es im Oktober 2013 einschlägi­ge Beschwerde­n der Mieter und Reparaturv­ersuche der Vermieteri­n gegeben habe, stehe fest.

Die Mieter hätten glaubwürdi­g geschilder­t, dass ihnen die Ursache des Wasserverl­ustes erst klar geworden sei, als Bekannte sie auf den Defekt der Spülung hinwiesen. Anschließe­nd hätten sie der Vermieteri­n den Mietmangel sofort angezeigt. Das habe die Vermieteri­n aber nicht widerlegt. Eine Pflichtver­letzung wäre den Mietern nur vorzuwer- fen, wenn sie wider besseres Wissen den Defekt nicht gemeldet und so verhindert hätten, dass eine Reparatur den Mehrverbra­uch stoppte. Dann müssten sie den Mehrverbra­uch bezahlen. OnlineUrte­ile.de

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Foto: imago/blickwinke­l Eine defekte Spülung muss umgehend dem Vermieter gemeldet werden.

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