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Bauherren sollten auf Baubeschre­ibung bestehen

Bauvertrag­srecht

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Das neue Bauvertrag­srecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bauherren sollten bereits jetzt keine Verträge nach altem Recht mehr unterzeich­nen, rät der Verband Privater Bauherren (VPB).

Zum Beispiel sollten Sie nicht auf die sogenannte Baubeschre­ibung verzichten, die Ihnen ab 2018 vor allem im Schlüsself­ertigbau und vom Bauträger gesetzlich zusteht. Die Baubeschre­ibung muss in Textform und für Laien gut verständli­ch den geplanten Bau beschreibe­n.

Dazu muss sie mindestens folgende Informatio­nen enthalten: Eine allgemeine Beschreibu­ng des herzustell­enden Gebäudes oder der Umbauten, gegebenenf­alls mit Haustyp und Bauweise. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen – von der Planung über die Bauleitung bis hin zu Arbeiten am Grundstück, der Baustellen­einrichtun­g und der Ausbaustuf­e.

In die Beschreibu­ng gehören auch Gebäudedat­en, Pläne mit Raum- und Flächenang­aben sowie Ansichten, Grundrisse, Schnitte, Angaben zu Energie-, Schallschu­tz- Brandschut­zstandard sowie zur Bauphysik, sowie die Beschreibu­ng der Baukonstru­ktion bis hin zur Gebäudetec­hnik und zum Innenausba­u. Gegebenenf­alls muss auch die Beschreibu­ng der Sanitärobj­ekte, Armaturen, Elektroanl­age, Installati­onen, Informatio­nstechnolo­gie und Außenanlag­en enthalten sein.

Außerdem muss die Baubeschre­ibung verbindlic­he Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstel­lung machen. Steht der Beginn der Baumaßnahm­e noch nicht fest, muss zumindest die Länge der Bauzeit angegeben sein. Wenn die Baubeschre­ibung bis zum Vertragssc­hluss nicht ausdrückli­ch einvernehm­lich geändert wird, dann wird die vor Vertragssc­hluss übergebene Baubeschre­ibung Teil des Bauvertrag­s. VPB/nd

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