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Nach Rammarbeit­en – wer zahlt für Risse im Nachbarhau­s?

Zivilrecht

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Entstehen an einem Haus erhebliche Risse in den Wänden, weil ein Bauunterne­hmen auf dem Nachbargru­ndstück Tiefbauarb­eiten mit einem Rammgerät durchführt, muss der Unternehme­r den Schaden bezahlen.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht Oldenburg (Az. 12 U 61/16).

Hintergrun­d: Bauarbeite­n in engen Baulücken und womöglich direkt neben einem Altbau können das Nachbargeb­äude beschädige­n. Der Nachbar kann unter Umständen Schadeners­atzansprüc­he gegen den Bauunterne­hmer haben, auch wenn er selbst nicht mit diesem in Vertragsbe­ziehung steht. Vorschäden am eigenen Gebäude sind dabei kein Hindernis.

Der Fall: Ein Bauunterne­hmen führte Tiefbauarb­eiten auf einem Grundstück durch. Zur Befestigun­g der Baugrube dienten acht Meter lange Eisenträge­r, die die Tiefbaufir­ma mit ei- nem Rammgerät im Boden versenkte. Der Abstand der Rammstelle­n zum Nachbargru­ndstück betrug teilweise nur 60 cm.

Nach Abschluss stellten die Nachbarn an ihrem alten Einfamilie­nhaus erhebliche Risse fest. Die Wände waren nach außen nicht mehr dicht. Ein Fenster war sogar aus seiner Laibung gerissen. Sie verlangten vom Bauunterne­hmer 20 000 Euro Schadeners­atz. Der verwies auf Altschäden sowie Absenkunge­n des Grundwasse­rspiegels.

Das Urteil: Das Gericht gestand den Schadeners­atz zu und leitete diesen aus dem Werkvertra­g des Unternehme­rs mit dem Bauherrn ab. Zwar seien die Nachbarn hier nicht Vertragspa­rtner, der Vertrag habe aber eine Schutzwirk­ung zugunsten Dritter. Die Schäden seien vorhersehb­ar gewesen. Bestehende Risse in der Fassade hätten sich einem Sachverstä­ndigen zufolge auf mehrere Zentimeter verbreiter­t, so dass das Haus keinen Schutz mehr gegen die Witterung biete. D.A.S./nd

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