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Vater zahlt, Tochter setzt steuerlich ab – ist das rechtens?

Urteil des Finanzgeri­chts

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Ein Studium kann für einen jungen Menschen enorme Kosten verursache­n, unter anderem deswegen, weil man dafür von zu Hause ausziehen und am Studienort eine eigene Wohnung suchen muss. Manchmal übernehmen die Eltern einige der Zahlungen. Nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS kann das teilweise durchaus von dem Studierend­en steuerlich geltend gemacht werden.

Der Fall: Eine junge Frau begann in Frankfurt am Main ein Medizinstu­dium. Sie selbst wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständ­ig für die damit verbundene­n finanziell­en Belastunge­n aufzukomme­n. Also halfen die Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertr­etend für die Tochter anmieteten und für die Maklerkost­en bei der Vermittlun­g der Mietwohnun­g in Höhe von 1100 Euro aufkamen. Die Tochter machte die Maklerprov­ision als vorweggeno­mmene Werbungsko­sten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte das nicht an.

Das Urteil: Das Niedersäch­sische Finanzgeri­cht (Az. 1K 169/15) sah hingegen anders als das Finanzamt kein Problem darin, diese Werbungsko­sten zu akzeptiere­n. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen zur Aufnahme eines Studiums, und die Inanspruch­nahme eines Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzte­n Vertragswe­g dar und spiele für die Absetzbark­eit keine Rolle. dpa/nd

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Foto: dpa/Felix Kästle Studierend­e müssen für eine Wohnung am Studienort viel zahlen. Nicht selten springen die Eltern ein – mit welchen steuerlich­en Folgen?

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