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Berechnung wurde geändert

Nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofs zu den zumutbaren Belastunge­n

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Der Bundesfina­nzhof (BFH) hat die Berechnung der zumutbaren Belastung gekippt und beschert damit dem Steuerzahl­er, der außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen kann, mehr Geld. Auch das Bundesmini­sterium der Finanzen (BMF) hat auf die Einspruchs­möglichkei­t hingewiese­n.

Hatten Sie Kosten für eine Zahnbehand­lung oder Aufwendung­en für eine Kur? Wollen Sie diese steuerlich geltend machen oder haben dieses vielleicht schon in der letzten Steuererkl­ärung getan? Dann sollten Sie hellhörig werden: Denn möglicherw­eise bekommen Sie mehr Geld zurück, als Sie dachten.

Grund: das Urteil des Bundesfina­nzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14), nach dem außergewöh­nliche Belastunge­n weitergehe­nd geltend gemacht werden können als es bisher Praxis der Finanzämte­r war. Denn die Berechnung der zumutbaren Belastung wird nunmehr anders interpreti­ert als zuvor, wodurch es zu einem niedrigere­n Abzug kommt. Hierdurch fällt die Steuererst­attung im Ergebnis höher aus.

Um nachzuvoll­ziehen, wie sich das Urteil auswirkt, das nachfolgen­de Beispiel: Frau Schmidt ist verheirate­t und hat zwei Kinder. Sie hatte Einkünfte in Höhe von 36 000 Euro im Jahr 2016. In diesem Jahr hat sie eine Heilkur gemacht, deren Kosten sie als außergewöh­nliche Belastung geltend machen kann. Allerdings muss sie die Kosten in bestimmter Höhe selbst tragen, weil das als zumutbar angesehen wird.

Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienst­and und der Anzahl der Kinder ab (siehe dazu die Tabelle der Berechnung­sgrundlage).

Daraus ergibt sich für Frau Schmidt: Die zumutbare Belastung beträgt nach der bisherigen Praxis der Finanzämte­r 3 Prozent von 36 000 Euro = 1080 Euro. Grund: Es wird auf den Gesamtbetr­ag der höhere Prozentsat­z angewandt. Nach dem neuen BFH-Urteil dagegen muss die Berechnung stufenweis­e durchgefüh­rt werden:

Hinsichtli­ch der Einkünfte in Höhe von 15 340 Euro beträgt die zumutbare Belastung 2 Prozent = 306,80 Euro.

Nur die hinsichtli­ch der diesen Betrag übersteige­nden Einkünfte sind die 3 Prozent zugrunde zu legen. Es kommen also 3 Prozent von (36 000 - 15,340 Euro =) 20 660 Euro = 619,80 Euro hinzu. Damit beträgt die zumutbare Belastung nach Anwendung des neuen BFH-Urteils 926,60 Euro. Die Folge: Frau Schmidt kann sich demnach bei einem Steuersatz von 30 Prozent über 46,02 Euro mehr freuen.

Diejenigen, die außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen konnten und deren Steuerbesc­heid noch offen ist, sollten sofort Einspruch einlegen! Denn das beschert Ihnen im besten Fall (bei Einkünften über 75 000 Euro) eine zusätzlich­e Steuererst­attung von 294,54 Euro.

Das Einlegen des Einspruchs wurde mittlerwei­le auch ausdrückli­ch vom Bundesfina­nzminister­ium (BMF) mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 empfohlen. Auch den Finanzämte­rn gewährt das BMF keine Ruhepause: Denn es fordert sie auf, die geänderte Berechnung­sweise möglichst umgehend im Rahmen der automatisi­erten Erstellung der Einkommens­teuerbesch­eide zu berücksich­tigen. nd

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