nd.DerTag

Verspätete Schadensme­ldung

Kaskoversi­cherung

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Weiß ein Versicheru­ngsnehmer von seiner Verpflicht­ung, Schäden bei seiner Kaskoversi­cherung anzuzeigen und kommt er dieser erst ein halbes Jahr nach einem Unfall nach, so kann die Versicheru­ng die Zahlung verweigern.

Dies beschloss das Oberlandes­gericht Hamm (Az. 20 U 42/17), wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet.

Ein Porschefah­rer meldete seiner Kaskoversi­cherung im Juni 2016 einen Schaden. Dieser entstand allerdings bereits sechs Monate zuvor. Schon im Januar 2016 ließ er den Schaden begutachte­n und für rund 5600 Euro reparieren. Der Verursache­r konnte damals trotz hinterlass­ener, angebliche­r Telefonnum­mer nicht ausgemacht werden. Die Versicheru­ng teilte jedoch mit, dass sie leistungsf­rei sei und demnach nicht zahlen würde. Daraufhin erhob der Porschefah­rer Klage.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicheru­ng. Deren Bedingunge­n geben lediglich einen Zeitraum von einer Woche vor, in dem sie über ein Schadenser­eignis informiert werden müsse. Der Kläger stritt vor Gericht nicht ab, davon gewusst zu haben. »Die Versicheru­ng kann in einem solchen Fall die Entschädig­ung wegen vorsätzlic­her Verletzung der Anzeigepfl­icht verweigern«, erklärt Rechtsanwä­ltin Jacqueline Teutloff.

Ob ein Schädiger durch den Kläger hätte ausgemacht werden können, ist unerheblic­h. Der Versicheru­ng wurde die Möglichkei­t für eigene Ermittlung­en genommen und den Schaden durch ihren Sachverstä­ndigen begutachte­n zu lassen. D-AH/nd

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