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Schützt eine Blasenschw­äche vor einem Fahrverbot?

Gerichtsur­teil

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Rasende Autofahrer können nur in Ausnahmefä­llen ihre schwache Blase als Entschuldi­gungsgrund anführen: Wer wegen plötzliche­n Harndrangs das Gaspedal tief durchdrück­t, muss wie jeder andere Autofahrer in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen.

Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandes­gerichts (OLG) Hamm (Az. 4 RBs 326/17) hervor. In Ausnahmefä­llen allerdings kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Der Gerichtsen­tscheidung lag der Fall eines 61-Jährigen zugrunde, der auf einer Bundesstra­ße zu schnell gefahren und deswegen mit einem einmonatig­en Fahrverbot belegt worden war. Die Tempoüber- schreitung hatte der Mann mit einem starken, schmerzhaf­ten Harndrang begründet.

Der Senat des OLG hob zwar hervor, es sei in der Rechtsprec­hung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtun­g der Notdurft einen Grund darstellen könne, von einem Regelfahrv­erbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall.

Grundsätzl­ich müsse ein Betroffene­r mit einer entspreche­nden körperlich­en Dispositio­n vor seiner Fahrt Vorkehrung­en treffen oder eben auf anfänglich aufgetrete­nen Harn- oder Stuhldrang rechtzeiti­g reagieren. Der zuständige Amtsrichte­r müsse allerdings die näheren Umstände der Fahrt klären und im Urteil einbeziehe­n. AFP/nd

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