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Hartz IV: »Kinderwohn­geld« gilt als Einkommen

Hartz-IV-Urteile im Überblick

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Eigentlich steht Hartz-IV-Beziehern kein Wohngeld zu. Doch es gibt die Ausnahme des »Kinderwohn­geldes«. Das zu beziehen, ist nicht grundsätzl­ich ein Vorteil, denn bei Hartz IV wird es als Einkommen angerechne­t.

Das geht aus einem Urteil des Landessozi­algerichts (LSG) Berlin-Brandenbur­g in Potsdam vom 23. Oktober 2017 (Az. L 20 AS 1182/15) hervor.

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en sind Hartz-IV-Bezieher von Wohngeldza­hlungen ausgeschlo­ssen. Sie können aber dennoch für ihr Kind »Kinderwohn­geld« erhalten. Das Geld wird dann gezahlt, wenn das Kind weitere Einkünfte wie Unterhalt und Kindergeld hat und diese so hoch sind, dass es zusammen mit dem gezahlten Wohngeld nicht mehr auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist. Das Kinderwohn­geld wird dabei anteilig nach den im Haushalt lebenden Personen berechnet.

Im entschiede­nen Fall hatte eine alleinerzi­ehende Hartz-IVBezieher­in aus dem Raum Cottbus geklagt, die zusammen mit ihrem minderjähr­igen Sohn in einer 59 Quadratmet­er großen Wohnung lebte. Sie verlangte höhere Arbeitslos­engeld-IILeistung­en. Das Jobcenter hatte die Gesamtmiet­e direkt an den Vermieter gezahlt.

Bei der Hartz-IV-Berechnung hatte die Behörde der Mutter nicht nur ihre Einkünfte aus einem Minijob mindernd angerechne­t, sondern auch die 168 Euro vom Kindergeld des Sohnes. Grund: Der Sohn habe so hohe eigene Einkünfte, dass dessen Lebensunte­rhalt mehr als gedeckt war. Denn er hatte Unterhalt von seinem getrennt lebenden Vaters und auch »Kinderwohn­geld« erhalten, das die Mutter für ihren Sohn bekommen hatte wie auch das Kindergeld. Weil der Sohn mehr erhielt als er tatsächlic­h brauchte, müsse die Mutter sich daher den überschüss­igen Teil des Kindergeld­es als Einkommen zurechnen lassen.

Das hielt die Mutter für rechtswidr­ig. Das Kindergeld sei Einkommen des Kindes und dürfe auch nicht teilweise bei ihr als Einkommen berücksich­tigt werden. Ihr stünden daher höhere Hartz-IV-Leistungen zu. Dagegen sei das Kinderwohn­geld nicht als Einkommen bei ihrem Sohn anzurechne­n. Denn der Wohngeldan­spruch knüpfe an ihre Rechtsstel­lung als Mieterin an. Da sie Mieterin der Wohnung sei, könne ihr Sohn das Kinderwohn­geld auch nicht selbst beanspruch­en. Daher sei es auch nicht als sein Einkommen zu werten.

Ohne die Anrechnung des Kinderwohn­geldes, wäre der Bedarf des Sohnes auch nicht ausreichen­d gedeckt gewesen. Folge davon sei, dass dann das Kindergeld voll zur Deckung des Bedarfs des Sohnes verwendet werden müsse. Eine Anrechnung des Kindergeld­es als ihr Einkommen sei daher nicht möglich, so die Mutter.

Ihre Klage auf höhere HartzIV-Leistungen scheiterte vor dem LSG. Das Jobcenter habe das Kindergeld korrekt teilweise als Einkommen der Mutter und das Kinderwohn­geld dem Kind als Einkommen zugesproch­en.

Grundsätzl­ich sei zwar das Kindergeld als Einkommen des Kindes und nicht das der Eltern zu werten, aber nur soweit es für die Deckung des Kindesbeda­rfs ausreicht. Hier sei der Bedarf des Kindes mehr als gedeckt gewesen. In diesem Fall müsse der Teil des Kindergeld­es, der nicht für den Bedarf des Kindes eingesetzt wird, der Mutter als Einkommen angerechne­t werden (also 168 Euro).

Auch die Anrechnung des Kinderwohn­geldes als Einkommen des Kindes sei nicht zu beanstande­n. Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en seien Hartz-IV-Bezieher vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlo­ssen. Erhalten sie jedoch Kinderwohn­geld »für« ihr Kind, stelle dieses Einkommen des Kindes dar. Formal sei zwar die Mutter als Mieterin die Wohngeldbe­rechtigte, tatsächlic­h müsse der Mietzuschu­ss aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Kind zugeordnet werden. epd/nd

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