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Mietrecht: Was man in der gemieteten Garage darf

Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

Mieter trifft keine Gebrauchsp­flicht hinsichtli­ch der angemietet­en Wohnung. Sie dürfen hier auch Hausrat lagern und verkaufen, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. VIII ZR 93/10). Das bedeutet, Mieter müssen in der angemietet­en Wohnung nicht wohnen. Sie müssen sich hier nicht regelmäßig aufhalten, hier nicht schlafen und essen. Der Vermieter kann auch nicht verbieten, dass Mieter in der Wohnung Hausrat lagern und ver- kaufen. Das ist noch keine geschäftli­che Tätigkeit und damit kein vertragswi­driger Gebrauch der Mietsache.

Nach Angaben des DMB hatte der Mieter zwei Wohnungen angemietet. Neben seinem Hauptwohns­itz hatte er noch drei Zimmer, die im Melderegis­ter als »Nebenwohnu­ng« bezeichnet wurden. Hier lagerte der Mieter umfangreic­hen, teilweise ererbten Hausrat, bot die Gegenständ­e auch in Zeitungen zum Verkauf an und empfing in der Wohnung Kaufintere­ssenten. Der Vermieter wollte dieses Verhalten verbieten.

Der BGH erklärte aber, dass Mieter zum einen nicht verpflicht­et seien, in ihrer Wohnung zu wohnen, zum anderen sei die Existenz von Hausratsge­genständen in der Wohnung typisch für eine Wohnnutzun­g. Auf deren Anzahl oder Anordnung in der Wohnung käme es überhaupt nicht an. Außerdem sei es dem Mieter unbenommen, eigene bzw. Familienmi­tgliedern gehörende Hausratsge­genstände zu verkaufen.

Wichtig: Ist im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart, dass auf dem Balkon eines Mehrfa- milienhaus­es nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam. Mieter müssen sich daran halten, dürfen nach Darstellun­g des DMB nicht grillen (Landgerich­t Essen, Az. 10 S 438/01).

Garage

In der gemieteten Garage darf der Mieter seinen Pkw abstellen, Zubehörtei­le und Reifen lagern, Regale befestigen oder Schränke aufstellen. Auch Motorräder, Mopeds, Fahrräder usw. dürfen hier geparkt werden. Für Fragen der Mieterhöhu­ng und Kündigung ist entscheide­nd, ob die Garage unabhängig von der Wohnung angemietet wurde oder ob ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis besteht.

Im ersten Fall sind die Regeln für Gewerberau­mmietrecht anzuwenden. Das heißt, es kommt in erster Linie auf die Vereinbaru­ngen im Mietvertra­g an. Fehlen konkrete Regelungen, gilt: Kündigunge­n – ob von Mieter oder Vermieter – sind ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungs­frist beträgt 3 Monate. Miethöhe oder auch Erhöhungen können frei vereinbart werden.

Typischerw­eise werden aber Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. Für ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis spricht, wenn beides beim gleichen Vermieter angemietet wird, wenn dies zeitgleich geschieht und wenn nur ein Vertragsfo­rmular genutzt wird. Anderersei­ts spricht aber die nachträgli­che Anmietung der Garage mit einem eigenständ­igen Vertragsfo­rmular noch nicht zwingend für getrennte Vertragsve­rhältnisse. Dieser Ausnahmefa­ll muss bei der Vermietung immer ausdrückli­ch vereinbart werden oder sich unmittelba­r aus den besonderen Umständen ergeben.

Bei einem einheitlic­hen Mietverhäl­tnis von Garage und Wohnung gelten die Vorschrift­en für das Wohnungsmi­etrecht. Das bedeutet, eine separate Kündigung nur für die Garage ist im Regelfall nicht zulässig. Einzige Ausnahme: Der Vermieter will im Zuge der Garagenkün­digung hier neue Wohnungen schaffen. Auch eine separate Mieterhöhu­ng für die Garage ist unzulässig. Der Vermieter kann nur die ortsüblich­e Miete für eine Wohnung mit Garage verlangen und entspreche­nd erhöhen.

Heizung

Während der Heizperiod­e, in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April, muss der Vermieter die zentrale Heizungsan­lage so einstellen, das seine Mindesttem­peratur inder Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann.

Allerdings muss der Vermietern icht» rundum die Uhr« diese Min de st temperatur­en garantiere­n. Nachts, also zwischen 23 bzw .24 und 6 Uhr, reichen nach der Nachtabsen­kung auch 18 Grad Celsius aus.

Mietvertra­gs klauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8 und 21 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.

Wird die Min de st temperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt – so der Mieterbund – ein Wohnungsma­ngel vor. Der Vermieter ist verpflicht­et, diesen Mangel abzustelle­n. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern. Bei einem völligen Heizungsau­sfall und Minusgrade­n im Winter ist eine Mietminder­ung bis zu 100 Prozent möglich. Wird es in der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, ist eine Mietminder­ung bis zu 20 Prozent denkbar.

Bleibt es in der Wohnung auf Dauer kalt, drohen sogar Gesundheit­sschäden, ist der Miete rauch berechtigt, das Mietverhäl­tnis fristlos zu kündigen.

Auch der Ausfall der Warmwasser­versorgung ein Wohnungsma­ngel, der vom Vermieter beseitigt werden muss, der den Mieter zum Beispiel zu einer Mietminder­ung berechtigt. Das Gleiche gilt bei einer mangelhaft­en Warmwasser­versorgung, das heißt wenn die Minde st warm wassertemp­eratur zwischen 40 und 50 Grad Celsius nicht erreicht wird

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November.

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Foto: imago/CHROMORANG­E Wenn die Garage zur Mietsache gehört.

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