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Ab 1. Januar 2018 neue »Düsseldorf­er Tabelle« und damit mehr Geld für Scheidungs­kinder

Am 1. Januar 2018 tritt die neue »Düsseldorf­er Tabelle« in Kraft

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Scheidungs­kinder bekommen ab dem kommenden Jahr von ihren unterhalts­pflichtige­n Elternteil­en mehr Geld. Die neue »Düsseldorf­er Tabelle« tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wie das Oberlandes­gericht Düsseldorf am 6. November 2017 mitteilte. Die Tabelle regelt die Unterhalts­zahlungen von getrennt lebenden Vätern und Müttern.

Der Mindestunt­erhalt für ein Kind bis sechs Jahre steigt demnach von bislang 342 auf 348 Euro. Für Jungen und Mädchen bis zum zwölften Lebensjahr liegt er bei 399 statt bisher 393 Euro. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr soll es mindestens 467 statt 460 Euro geben.

Für volljährig­e Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteil­s leben, bleibt der Unterhalt unveränder­t bei 527 Euro. Auch für unterhalts­pflichtige Elternteil­e in den höheren Einkommens­gruppen steigen die Bedarfssät­ze. Je nach Verdienst erhöhen sich die Sätze um fünf bis acht Prozent.

Auf den Unterhalts­bedarf muss das Kindergeld angerechne­t werden, bei minderjähr­igen Kindern in der Regel zur Hälfte. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2018 für das erste und das zweite Kind je 194 Euro, für das dritte 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommens­gruppen angehoben. Die Tabelle beginnt ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigte­n Nettoeinko­mmen bis 1900 Euro statt wie bisher bis 1500 Euro und endet mit bis 5500 Euro statt bisher bis 5100 Euro.

Auch der sogenannte Bedarfskon­trollbetra­g, der eine ausgewogen­e Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhalts­pflichtige­n und den Unterhalts­berechtigt­en gewährleis­ten soll, steigt an. In der ersten Einkommens­gruppe entspricht er dem notwendige­n Selbstbeha­lt. In der zweiten Einkommens­gruppe wird der Betrag von bisher 1180 Euro auf 1300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommens­gruppen steigt er wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildung­sbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Die »Düsseldorf­er Tabelle« war zuletzt zum 1. Januar 2017 angepasst worden. Die »Düsseldorf­er Tabelle« gibt seit 1962 einheitlic­he Richtwerte für die Berechnung des Familienun­terhalts vor. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskr­aft, ist aber eine allgemeine Richtlinie, die auch von den Gerichten bundesweit bei einer Unterhalts­pflicht und Unterhalts­berechnung anerkannt wird.

In der Praxis ist es so, dass immer häufiger Unterhalts­pflichtige ihrer Verantwor- tung für den Unterhalt der gemeinsame­n Kinder nicht nachkommen. Dabei gibt es Unterhalts­pflichtige, die aufgrund ihres niedrigen Einkommen nicht zahlen können, aber eben auch die, die nicht zahlen wollen. Diese müssen stärker belangt werden. Mit der letzten Reform des Unterhalts­vorschussg­esetzes wurden gerade diejenigen stärker in die Pflicht genommen durch umfassende Nachweispf­lichten.

Kommunen und Länder sind aufgerufen, den Unterhalt entspreche­nd einzutreib­en. Dazu gilt es, neue Modelle zu entwickeln und voneinande­r zu lernen. In den meisten Bundesländ­ern sind die Sachbearbe­iter der Jugendämte­r nicht nur für die Bewilligun­g des Unterhalts­vorschusse­s zuständig, sondern auch für die Durchführu­ng des Regresses. Manche Fallkonste­llationen im Bereich des Regresses sind jedoch für Mitarbeite­r des Jugendamte­s komplizier­t. Agenturen/nd

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