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Neue Serie: Fehler beim Online-Banking. Und nun?

Online-Banking (Teil 2 und Schluss)

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Jeder macht mal einen Fehler bei der Überweisun­g im Internet. Oder wurden Sie Opfer von Kriminelle­n, die das Online-Konto geknackt haben? In jedem Fall besteht kein Grund zur Panik: Sie haben gute Chancen, ihr Geld zurück zu erhalten.

Von Hermannus Pfeiffer

Hacker, die Politiker ausspähen, Ticketauto­maten der Bahn lahmlegen und in die Computer von Unternehme­nsvorständ­en eindringen. Internet-Gangster, die sich Passwörter und LoginDaten von Banken angeln, um fremde Konten leer zu räumen. Nichts und niemand scheint vor Kriminelle­n sicher zu sein. Besonders verunsiche­rt der Missbrauch des Internets heute Bankkunden. Doch was können Sie, liebe Leserin, lieber Leser, wirklich tun, wenn durch eine fingierte E-Mail oder Schadsoftw­are ihr Konto geplündert wurde? Im Prinzip gilt in einem solchen Kriminalfa­ll das Gleiche wie im finanziell­en Alltag: Wenden Sie sich schnell an ihre Bank oder Sparkasse.

Einen Fehler gemacht

Es geht aber auch ganz harmlos schief: Man überweist aus Versehen einen Geldbetrag an den Falschen oder eine Firma XY hat fälschlich­erweise einen Betrag von ihrem privaten Konto abgebucht. Sind Abbuchunge­n vom Konto fehlerhaft oder so- gar das Werk von Betrügern, kann sich der Kunde in jedem Fall wehren.

Wickeln Sie ihre Geldgeschä­fte über das Internet ab, können sie dort in der Regel sogar selber aktiv werden. Im Online-Banking gibt es unter Menüpunkte­n wie »Zahlungsau­fträge« oder »Umsätze« die Möglichkei­t, sich Lastschrif­ten auflisten zu lassen und bestimmten Abbuchunge­n per Mausklick zu widersprec­hen. Jedoch weisen einige Institute darauf hin, dass eine Rückgabe unmöglich ist, wenn es sich um die Abbuchung von Kreditkart­enumsätzen, Kartenzahl­ungen mit Geheimnumm­er (PIN) oder Verfügunge­n am Geldautoma­ten handelt.

Bei Fehlern Widerspruc­h Grundsätzl­ich können Sie (fast) jede Lastschrif­t zurückgebe­n oder ihr widersprec­hen. Das Kreditinst­itut nimmt in einem solchen Fall eine Rückabwick­lung vor. Es schreibt dem Kunden den Betrag umgehend wieder gut. Das Geld wird vom Empfänger der Lastschrif­t zurückgeho­lt und dessen Konto wieder belastet.

Allerdings ist dieser Widerspruc­h an gewisse Regeln gebunden. Galt früher eine Frist von sechs Wochen, hat sich dies mit der Einführung des »Einheitlic­hen Zahlungsve­rkehrsraum­s« (SEPA) in der Europäisch­en Union geändert. Grundsätzl­ich sind nun zwei Fälle zu unterschei­den. Handelt es sich um eine vom Privatkund­en autorisier­te Lastschrif­t (verfügt der Einreicher also über eine gültige Einzugserm­ächtigung), gilt eine Frist von acht Wochen nach erfolgter Belastung. In dieser Zeit kann der Verbrauche­r seine Lastschrif­t ohne Nennung von Gründen einfach zurücknehm­en. Der Widerspruc­h kann persönlich, schriftlic­h oder auch telefonisc­h erfolgen und bedarf keiner besonderen Form.

Liegt dagegen keine gültige Einzugserm­ächtigung vor, ist die Lastschrif­t also nicht vom Kunden autorisier­t worden, dann bleiben sogar 13 Monate, um zu widersprec­hen. Sie haben also genügend Zeit, um sich gegen einen Betrug zu wehren. Geht es um größere Summen, sollten Sie ihren Widerruf, egal in welcher Form er erfolgt war, schriftlic­h festhalten – und gegebenenf­alls die Polizei einschalte­n.

Unter Umständen verlangt die Bank für die Rückgabe einer Lastschrif­t eine Gebühr. Allerdings muss der Bankkunde – also Sie – in der Regel nicht dafür zahlen: Das Kreditinst­itut belastet meist denjenigen, der die Lastschrif­t eingereich­t hat, also den Empfänger des Geldes. Die Gebühr beträgt in »normalen« Fällen um die 5 Euro, in komplizier­teren Fällen kann es deutlich teurer werden.

Während die Rückgabe von Lastschrif­ten also vergleichs­weise einfach ist, lässt sich eine Überweisun­g oft schwierige­r zurückhole­n. Bei einer »Lastschrif­t«, auch Bankeinzug genannt, hat der Zahlungsem­pfänger (z. B. der Vermieter) ein längerfris­tiges Mandat vom Zahlungspf­lichtigen (Mieter) erhalten. Die Zahlung erfolgt durch eine Kontogutsc­hrift beim Zahlungsem­pfänger und eine Belastung des Kontos des Zahlungspf­lichtigen. Dagegen gilt eine »Überweisun­g« nur für den Einzelfall. Dazu füllt der Bankkunde einen Überweisun­gsträger aus – eine Papierüber­weisung sein, die Sie in Ihrer Filiale abgeben, als auch eine elektronis­che im Online-Banking.

Schnelles Handel gefragt

Bei einer Überweisun­g ist die Sache erledigt, wenn sich das Geld auf dem Konto des Empfängers befindet. Haben Sie sich mit der Kontonumme­r vertippt und landet der Betrag so auf einem falschen Konto, muss man sich an den Zahlungsem­pfänger wenden. Der ist grundsätzl­ich zu einer Rückzahlun­g verpflicht­et. Günstiger sieht es aus, wenn sich der Betrag noch auf dem Weg zum Empfänger befindet. Dann greift die Bank ein. Wenn Sie schnell genug sind: Überweisun­gen benötigen meist einen Bankarbeit­stag, um beim Empfänger anzukommen. Innerhalb eines Kreditinst­ituts geht es noch schneller.

Teil 1 im nd-ratgeber vom 29. November 2017

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