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Kein Luxus bei Amazon

EuGH urteilte über Verkaufsve­rbote von Waren mit besonderem Image

- Luxusparfü­ms sollen zukünftig weiter exklusiv verkauft werden. Von Haidy Damm

Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebsp­artnern verbieten, Produkte auf Internetma­rktplätzen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen. Das entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f am Mittwoch. Parfüm von Calvin Klein oder Chloé – noch erscheinen auf dem AmazonMark­tplatz Produkte des Luxuskosme­tikanbiete­rs Coty. Verkauft werden sie dort unter anderem durch die Parfümerie Akzente, einem Vertriebsp­artner von Coty. Das wird sich wohl zukünftig ändern, denn der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) entschied am Mittwoch in Luxemburg, dass Anbieter von Luxusprodu­kten ihren Vertragshä­ndlern verbieten können, die Waren über eine Drittplatt­form wie Amazon oder Ebay zu verkaufen (Az. C-230/16). Mit einem Verbot könne das Luxusimage der Produkte sichergest­ellt werden, deren Qualität auch »auf ihrem Prestigech­arakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlu­ng verleiht«, beruhe.

Vorgelegt hatte den Fall das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main. Der Anbieter von Luxuskosme­tik, Coty Germany, hatte seinen autorisier­ten Händlern das Internetge­schäft mit Parfüms zwar als »elektronis­ches Schaufenst­er« der Akzente-Ladengesch­äfte erlaubt. Den Verkauf über die Massenhand­elsplattfo­rmen Ebay und Amazon aber hatte er verboten. Als sich ein Händler nicht daran hielt, zog Coty vor Gericht – mit Erfolg.

Dem EuGH zufolge verstößt ein selektives Vertriebss­ystem, das vor allem sicherstel­len soll, dass Luxuswaren auch als solche wahrgenomm­en werden, grundsätzl­ich nicht gegen EU-Recht. Die Auswahl der Wiederverk­äufer müsse aber anhand objektiver Gesichtspu­nkte erfolgen, die für alle einheitlic­h festgelegt sein müssten. Der Gerichtsho­f wies zudem darauf hin, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materielle­n Eigenschaf­ten beruht, sondern auch auf ihrem »Prestigech­arakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlu­ng verleiht«. Diese Ausstrahlu­ng sei ein wesentlich­es Element solcher Waren, da die Verbrauche­r sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterschei­den können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlu­ng geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträch­tigen.

Der Bundesverb­and Onlinehand­el kritisiert­e das Urteil. »Klarheit in die- sem Fall lässt der EuGH leider vermissen«, sagte Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverb­andes Onlinehand­el (BVOH). »Es gibt keine klare Definition von Luxus und damit ist einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet.«

Dagegen zeigte sich der Bundesverb­and E-Commerce und Versandhan­del Deutschlan­d e.V. (bevh) zu-

»Es gibt keine klare Definition von Luxus und damit ist einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet.«

Oliver Prothmann, BVOH

frieden. Mit dem Urteil mache der EuGH »in erfreulich­er Deutlichke­it Schluss mit ungerechtf­ertigten Verboten, Waren auch auf Marktplätz­en und Plattforme­n vertreiben zu können«, sagte bevh-Präsident Gero Furchheim. »Wenn nach objektiven Maßstäben erstellte echte Qualitätsa­nforderung­en durch einzelne Vertriebsk­anäle – stationär wie online – nicht erfüllt werden, kann der Selek- tivvertrie­b auch in Zukunft zum Schutz von Hersteller, Fachhandel und Verbrauche­r eingeschrä­nkt werden. Und das ist gut so.« Auch die beklagte Parfümerie Akzente interpreti­erte den Spruch des EuGH als »deutlichen Erfolg für uns und den OnlineHand­el«. Pauschalen Plattformv­erboten sei ein Riegel vorgeschob­en worden, erklärte die Firma.

Das Bundeskart­ellamt verwies darauf, dass der EuGH sich offenbar nur auf »echte Prestigepr­odukte« beziehe. Hersteller von »Markenware außerhalb des Luxusberei­chs« hätten weiter »keinen Freibrief, ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufspl­attformen pauschal zu beschränke­n«.

Immer wieder versuchen Markenhers­teller, Händlern zu verbieten, ihre Produkte auf Internetma­rktplätzen zu verkaufen. So hatte das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main in einer anderen Entscheidu­ng dem Rucksackhe­rsteller Deuter erlaubt, den Verkauf seiner Produkte über den Marktplatz Amazon zu verbieten. Die Unternehme­n hätten ein berechtigt­es Interesse, eine qualitativ hochwertig­e Beratung sicherzust­ellen und dürften daher den Vertrieb bei Amazon untersagen, erklärte das Gericht.

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Foto: iStock/mammuth

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