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Urteil: Freispruch

Sterbehilf­e

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Die Große Strafkamme­r des Hamburger Landgerich­ts hat einen Sterbehilf­earzt freigespro­chen. Zwei Hamburgeri­nnen im Alter von 81 und 85 Jahren hatten im Beisein des Arztes aus Nordrhein-Westfalen am 10. November 2012 ein tödlich wirkendes Medikament eingenomme­n.

Die beiden Frauen hätten »ernsthaft« und mit »innerer Festigkeit« über längere Zeit den Wunsch verfolgt, zu sterben und eine entspreche­nde Patientenv­erfügung verfasst, so in der Begründung des Urteils (Az. 3490 Js 76/12). Die Staatsanwa­ltschaft hatte dem Arzt Totschlag vorgeworfe­n und sieben Jahre Haft gefordert. Sie warf dem Neurologen und Psychiater vor, dass er die beiden Frauen falsch beraten und keine Alternativ­en zum Suizid angeboten habe.

Der Arzt war bei der Einnahme des tödlichen Malaria-Medikament­s anwesend und rief eine halbe Stunde nach Atemstills­tand die Polizei. Der Vorwurf der unterlasse­nen Hilfeleist­ung treffe ihn dennoch nicht, so das Gericht, weil die beiden Frauen lebensverl­ängernde Maßnahmen ausdrückli­ch abgelehnt hätten. Auch ein Verstoß gegen das Betäubungs­mittelgese­tz komme angesichts der verabreich­ten geringen Mengen nicht in Betracht.

Ende 2015 war ein neues Bundesgese­tz in Kraft getreten, das die geschäftsm­äßige Förderung der Selbsttötu­ng unter Strafe stellt. Da der Fall aber länger zurücklieg­t, kommt das Gesetz in diesem Fall nicht zur Anwendung. epd/nd

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