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Kein Ruhetag nach sechs Arbeitstag­en am Stück

Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH)

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Arbeitnehm­er haben nach sechs Arbeitstag­en nicht unbedingt am siebten Tag Anspruch auf einen Ruhetag. Auch wenn die EU-Arbeitsric­htlinie in einem Zeitraum von sieben Tagen eine Mindestruh­ezeit von 24 Stunden vorschreib­t, müsse diese nicht spätestens am siebten Tag gewährt werden.

Zu dieser Entscheidu­ng kam der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. C-306/16).

Im konkreten Fall hatte ein portugiesi­scher Arbeitnehm­er geklagt, der in einem Kasino arbeitete. Manchmal arbeitete er an sieben aufeinande­rfolgenden Tagen. Nach der Beendigung seines Arbeitsver­trages forderte er eine Entschädig­ung und die Vergütung der gearbeitet­en Überstunde­n.

Nach der EU-Arbeitszei­trichtlini­e hat jeder Arbeitnehm­er innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf eine kontinuier­liche Mindestruh­ezeit von 24 Stunden – zusätzlich zur täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Die Argumentat­ion des Klägers: Das EU-Recht schreibe vor, dass nach sechs Arbeitstag­en eine 24-stündige Mindestruh­ezeit folgen muss. Dies habe der Arbeitgebe­r nicht eingehalte­n.

Der EuGH urteilte, dass die EU-Arbeitszei­trichtlini­e nicht verlangt, dass nach sechs Ar- beitstagen automatisc­h am siebten Tag ein freier Tag gefordert werden kann. Die Richtlinie sei flexibel auszulegen.

Demnach muss die wöchentlic­he Ruhezeit für Arbeitnehm­er nicht notwendige­rweise an dem auf sechs aufeinande­rfolgenden Arbeitstag­en folgenden Tag gewährt werden. Sie kann dem Urteil zufolge an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentage­szeitraums gewährt werden. Damit ist es möglich, dass ein Arbeitnehm­er bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten muss, wenn er den ersten Ruhetag zu Beginn der ersten Arbeitswoc­he nehmen muss und den nächsten am Ende der zweiten Arbeitswoc­he.

Den einzelnen EU-Mitgliedst­aaten sei es aber unbenommen, zugunsten der Arbeitssic­herheit und des Gesundheit­sschutzes für Arbeitnehm­er günstigere Regelungen zu schaffen. So ist in Deutschlan­d Arbeitnehm­ern grundsätzl­ich am Sonntag ein Ruhetag zu gewähren.

Müssen Beschäftig­te wie Polizisten oder Krankensch­western dennoch sonntags arbeiten, schreibt das Arbeitszei­tgesetz entspreche­nd dem EuGHUrteil zwei Mindestruh­etage innerhalb eines Zwei-WochenZeit­raums vor. Agenturen/nd

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Foto: dpa/Silas Stein Das biblische Gebot »Sechs Tage sollst du deine Arbeit tun, aber am siebenten Tage ruh'n« gilt nicht zwingend für die Beschäftig­ten in der EU. Sie müssten unter Umständen sogar bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten.

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