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Auch freigestel­lte Arbeitnehm­er sind zur Betriebsfe­ier einzuladen

Urteil des Arbeitsger­ichts

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Mitarbeite­r dürfen an Betriebsfe­iern wie beispielsw­eise Weihnachts­feiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungs­frist freigestel­lt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenh­eit bei derartigen Veranstalt­ungen störend verhalten haben.

Darauf verweist das Rechtsport­al anwaltausk­unft.de im Zusammenha­ng mit einer Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Köln vom 22. Juni 2017 (Az. 8 Ca 5233/16).

Der Mitarbeite­r war länger in leitender Position bei dem Unternehme­n beschäftig­t gewesen. Ende 2015 vereinbart­en Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r, dass er ab Jahresbegi­nn 2016 freigestel­lt werden sollte. Diese Freistellu­ng dauert bis zur Beendigung des Arbeitsver­hältnisses mit Renteneint­ritt.

Mündlich wurde ihm zugesicher­t, dass er auch weiterhin an den Weihnachts- und Karnevalsf­eiern sowie Betriebsau­sflügen teilnehmen könne. Zum Betriebsau­sflug 2016 wurde er auch eingeladen. Der neue Vorstandsv­orsitzende ließ dem Mitarbeite­r allerdings mitteilen, dass eine Teilnahme am Betriebsau­sflug nicht erwünscht sei.

Mit seiner Klage machte der Mann die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfinde­nden betrieblic­hen Veranstalt­ungen bis zum Renteneint­ritt geltend. Seine Klage hatte Erfolg.

Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Arbeitsger­icht, des Weiteren aus dem arbeitsrec­htlichen Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz.

Der Arbeitgebe­r benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehm­er von der Teilnahme an derartigen Veranstalt­ungen ausschließ­en wolle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffend­e Arbeitnehm­er bereits in der Vergangenh­eit bei solchen Veranstalt­ungen störend verhalten hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine einvernehm­liche Freistellu­ng reiche als Sachgrund nicht aus. Bis zum Ende der Freistellu­ng sei der Mann noch »beschäftig­t«. nd

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Foto: imago/Raimund Müller Betrieblic­he Weihnachts­feiern sind beliebt. Doch kann ein Mitarbeite­r davon ausgeschlo­ssen werden?

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