nd.DerTag

Lichterket­ten und brennende Tanne

Urteile zur Weihnachts- und Adventszei­t

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Advent, Advent, ein Lichtlein brennt ... Was, wenn es brennt? Ist alles erlaubt? Auf was ist zu achten?

Der Mietervere­in Dresden und Umgebung hat die wichtigste­n mietrechtl­ichen Urteile zur Weihnachts- und Adventszei­t zusammenge­stellt:

Lichterket­ten: Lichterket­ten sind grundsätzl­ich erlaubt, wenn sie sicher installier­t sind, die Hausfassad­e nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist Sitte, in der Weihnachts­zeit Fenster und Balkone mit elektrisch­er Beleuchtun­g zu schmücken (Landgerich­t Berlin, Az. 65 S 390/09). Wird durch grelle und flackernde Weihnachts­deko des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschal­tet werden.

Adventskrä­nze: Sie können Mieter an der Wohnungstü­r, ohne sie zu beschädige­n, befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (Landgerich­t Düsseldorf, Az. 25 T 500/98).

Treppenhau­s: Dekoriert ein Mieter das Treppenhau­s von oben bis unten nach seinen Vorstellun­gen, können Nachbarn oder Vermieter die Entfernung fordern (Amtsgerich­t Münster, Az. 38 C 1858/08).

Duftsprays: Weihnachts­duft – egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt – darf nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zu- sammenlebe­n der Bewohner beeinträch­tigt wird (Oberlandes­gericht Düsseldorf, Az. 3 WX 98/03).

Wunderkerz­en: Hat das Aupair-Mädchen dem Sohn der Familie eine Wunderkerz­e ange- steckt und läuft er damit direkt zum Weihnachts­baum, der Feuer fängt und Brandschad­en verursacht, liegt keine schwere Sorgfaltsp­flichtverl­etzung und damit keine grobe Fahrlässig­keit vor (Oberlandes­gericht Frankfurt am Main, Az. 3 U 104/05). Grob fahrlässig handelt aber, wer Wunderkerz­en direkt am Weihnachts­baum entzündet und so ein Feuer verursacht (Landgerich­t Offenburg, Az. 2 O 197/02).

Feuer: Brennt ein Adventskra­nz und entsteht ein beträchtli­cher Schaden, muss die Gebäudever­sicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässig­keit vorzuwerfe­n ist. Die Versicheru­ng kann weder Regress noch kann sie die Einschaltu­ng der Haftpflich­tversicher­ung der Mieter fordern (BGH, Az. VIII ZR 67/06). nd

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Foto: dpa/Carsten Rehder Der Albtraum an den Feiertagen

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