Lichterketten und brennende Tanne
Urteile zur Weihnachts- und Adventszeit
Advent, Advent, ein Lichtlein brennt ... Was, wenn es brennt? Ist alles erlaubt? Auf was ist zu achten?
Der Mieterverein Dresden und Umgebung hat die wichtigsten mietrechtlichen Urteile zur Weihnachts- und Adventszeit zusammengestellt:
Lichterketten: Lichterketten sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Landgericht Berlin, Az. 65 S 390/09). Wird durch grelle und flackernde Weihnachtsdeko des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.
Adventskränze: Sie können Mieter an der Wohnungstür, ohne sie zu beschädigen, befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (Landgericht Düsseldorf, Az. 25 T 500/98).
Treppenhaus: Dekoriert ein Mieter das Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen, können Nachbarn oder Vermieter die Entfernung fordern (Amtsgericht Münster, Az. 38 C 1858/08).
Duftsprays: Weihnachtsduft – egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt – darf nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zu- sammenleben der Bewohner beeinträchtigt wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 3 WX 98/03).
Wunderkerzen: Hat das Aupair-Mädchen dem Sohn der Familie eine Wunderkerze ange- steckt und läuft er damit direkt zum Weihnachtsbaum, der Feuer fängt und Brandschaden verursacht, liegt keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit vor (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 U 104/05). Grob fahrlässig handelt aber, wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und so ein Feuer verursacht (Landgericht Offenburg, Az. 2 O 197/02).
Feuer: Brennt ein Adventskranz und entsteht ein beträchtlicher Schaden, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann weder Regress noch kann sie die Einschaltung der Haftpflichtversicherung der Mieter fordern (BGH, Az. VIII ZR 67/06). nd