nd.DerTag

Mieter muss Techniker in die Wohnung lassen

Rauchmelde­rprüfung

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Mieter sind dazu verpflicht­et, einen Techniker in die Wohnung zu lassen, der im Auftrag des Vermieters die Rauchmelde­r kontrollie­ren soll.

Dies gilt zumindest bei Vorankündi­gung und einem Besuch zwischen 8 und 18 Uhr. So entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Urteil vom 26. Juni 2017, Az. 33 C 1093/17) – siehe auch nd-ratgeber vom 11. Oktober 2017.

Hintergrun­d: In allen deutschen Bundesländ­ern gilt mittlerwei­le die gesetzlich­e Pflicht, Neubauten mit Rauchmelde­rn auszustatt­en. Für bestehende Gebäude gibt es Nachrüstfr­isten, die allerdings in vielen Bundesländ­ern bereits abgelaufen sind.

In der Regel muss sich der Hauseigent­ümer um die Installati­on der Rauchmelde­r kümmern. Für deren ständige Betriebsbe­reitschaft ist – je nach Bundesland unterschie­dlich – der Vermieter oder der Mieter verantwort­lich. Ohne Wartung und Kontrolle geht es nicht, denn Batterien sind irgendwann verbraucht, Staub, Spinnweben und Zigaretten­rauch können die Sensoren beeinträch­tigen und manche Mieter bauen die Rauchmelde­r auch eigenmächt­ig wieder ab.

Dennoch dürfen Vermieter nicht nach eigenem Gutdünken die Wohnung ihres Mieters betreten. Denn dieser hat in jedem Fall in der Wohnung das Hausrecht.

Der Fall: Eine Wohnungsge­sellschaft wollte in allen ihren vermietete­n Wohnungen die Rauchmelde­r überprüfen lassen. Ein Mieter jedoch sah dies nicht ein. Er weigerte sich, den mit der Kontrolle beauftragt­en Techniker in die Wohnung zu lassen. Die Gesellscha­ft nahm dies nicht hin und zog vor Gericht.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main gab der Vermieters­eite Recht. Es erklärte, dass der Mieter verpflicht­et sei, den Techniker zur Prüfung der Rauchmelde­r in die Wohnung zu lassen. Die Duldung einer solchen technische­n Kontrolle sei eine Nebenpflic­ht aus dem Mietvertra­g.

Das Gericht nannte dabei als angemessen­e Tageszeit für die Prüfung die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. Zudem sei eine Ankündigun­g mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder einen Aushang im Treppenhau­s erforderli­ch.

Sollte sich der Mieter dann immer noch weigern, den Techniker in die Wohnung zu lassen, dann drohen ihm Ordnungsge­ld oder Ordnungsha­ft. D.A.S./nd

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