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Wer für den Zaun zuständig ist

Nachbarrec­ht

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Wer ist zuständig dafür, einen Grenzzaun zu errichten oder zu renovieren? Das kommt ganz darauf an, wo Sie wohnen. In einigen Bundesländ­ern kann es sogar sein, dass es auf diese Frage für ein und dasselbe Grundstück drei verschiede­ne Antworten gibt. So informiert der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE).

In Niedersach­sen, Berlin und Brandenbur­g gilt nämlich im Nachbarrec­ht das System der »Rechtseinf­riedung«. Das heißt: Dort müssen Sie als Eigentümer auf ihrer rechten Grundstück­sgrenze einen Zaun ziehen, wenn Ihr Nachbar dies verlangt. Sie müssen auch allein die Kosten der Errichtung und des Unterhalts dieses Zaunes tragen – sogar dann, wenn dieser teilweise oder ganz auf dem Nachbargru­ndstück steht.

Mit »rechter Grenze« ist die Seite gemeint, die von der Straße aus gesehen rechts ist. Wenn Sie sich also auf die Straße stellen und auf Ihr Grundstück schauen, müssen Sie sich um den Zaun kümmern, der Ihr Grundstück auf der rechten Seite Ihres Hauses vom Nachbargru­ndstück trennt.

Für den linken Zaun dagegen ist entspreche­nd Ihr linker Nachbar zuständig. Für den Zaun hinter Ihrem Grundstück dagegen sind Sie gemeinsam mit demjenigen zuständig, dessen Grundstück dahinter liegt.

Eine solche gemeinsame Zuständigk­eit beider Nachbarn gibt es in anderen Bundesländ­ern immer. Zu allen Seiten des Grundstück­es sind Sie dort gemeinsam mit Ihrem Nachbarn für einen Grenzzaun zuständig (außer zu öffentlich­en Gebie- ten wie zur Straße hin – dort sind Sie alleine zuständig). Dieses Prinzip gilt in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und BadenWürtt­emberg (in BadenWürtt­emberg aber nur außerhalb von Ortschafte­n). Das heißt: Möchte Ihr Nachbarn einen Zaun haben und teilt Ihnen dies mit, so muss der Zaun errichtet werden, die Kosten dafür teilen sich beide.

In Hamburg, Bremen, Bayern, Mecklenbur­g-Vorpommern, Sachsen und innerhalb der Ortschafte­n in BadenWürtt­emberg gibt es dagegen keine Einfriedun­gspflicht. Vom Grundsatz her kann dort jeder Eigentümer selber entscheide­n, ob er auf seinem Grundstück einen Zaun errichten möchte oder nicht.

Wohnen Sie in diesem Gebiet, ist es unerheblic­h, ob Ihr Nachbar gern einen Zaun hätte. Wenn Sie keinen wollen, dann kann er die Errichtung auch nicht von Ihnen verlan- gen. Auf seinem eigenen Grundstück kann er aber einen Zaun ziehen, wenn er will.

Wie der Zaun beschaffen sein muss, dazu sollten Sie sich gründlich informiere­n. Zu den Einzelheit­en der Ausführung kann es Regelungen in den Bebauungsp­länen Ihrer Gemeinde, im Nachbarrec­ht und der Bauordnung Ihres Bundesland­es geben.

Beachten Sie zudem: In allen Bundesländ­ern sind diese Vorschrift­en nur relevant für die Außengrenz­en eines Grundstück­s. Auf das Wohnungsei­gentum ist statt dessen das WEG anzuwenden. Ein Sondernutz­ungsrecht an einer Teilfläche eines Grundstück­es berechtigt daher nicht dazu, eigenmächt­ig einen Zaun zu errichten. Dies ist eine bauliche Veränderun­g, und dafür ist ein Beschluss der Eigentümer­ge- meinschaft oder eine entspreche­nde Vereinbaru­ng nötig. So hat es zum Beispiel das Landgerich­t München (Urteil vom 04. März 2013, Az. 1 S 8972/12 WEG) entschiede­n. WiE/nd

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Foto: imago/f8 Wer setzt den Zaun?

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