Wer für den Zaun zuständig ist
Nachbarrecht
Wer ist zuständig dafür, einen Grenzzaun zu errichten oder zu renovieren? Das kommt ganz darauf an, wo Sie wohnen. In einigen Bundesländern kann es sogar sein, dass es auf diese Frage für ein und dasselbe Grundstück drei verschiedene Antworten gibt. So informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE).
In Niedersachsen, Berlin und Brandenburg gilt nämlich im Nachbarrecht das System der »Rechtseinfriedung«. Das heißt: Dort müssen Sie als Eigentümer auf ihrer rechten Grundstücksgrenze einen Zaun ziehen, wenn Ihr Nachbar dies verlangt. Sie müssen auch allein die Kosten der Errichtung und des Unterhalts dieses Zaunes tragen – sogar dann, wenn dieser teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht.
Mit »rechter Grenze« ist die Seite gemeint, die von der Straße aus gesehen rechts ist. Wenn Sie sich also auf die Straße stellen und auf Ihr Grundstück schauen, müssen Sie sich um den Zaun kümmern, der Ihr Grundstück auf der rechten Seite Ihres Hauses vom Nachbargrundstück trennt.
Für den linken Zaun dagegen ist entsprechend Ihr linker Nachbar zuständig. Für den Zaun hinter Ihrem Grundstück dagegen sind Sie gemeinsam mit demjenigen zuständig, dessen Grundstück dahinter liegt.
Eine solche gemeinsame Zuständigkeit beider Nachbarn gibt es in anderen Bundesländern immer. Zu allen Seiten des Grundstückes sind Sie dort gemeinsam mit Ihrem Nachbarn für einen Grenzzaun zuständig (außer zu öffentlichen Gebie- ten wie zur Straße hin – dort sind Sie alleine zuständig). Dieses Prinzip gilt in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und BadenWürttemberg (in BadenWürttemberg aber nur außerhalb von Ortschaften). Das heißt: Möchte Ihr Nachbarn einen Zaun haben und teilt Ihnen dies mit, so muss der Zaun errichtet werden, die Kosten dafür teilen sich beide.
In Hamburg, Bremen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und innerhalb der Ortschaften in BadenWürttemberg gibt es dagegen keine Einfriedungspflicht. Vom Grundsatz her kann dort jeder Eigentümer selber entscheiden, ob er auf seinem Grundstück einen Zaun errichten möchte oder nicht.
Wohnen Sie in diesem Gebiet, ist es unerheblich, ob Ihr Nachbar gern einen Zaun hätte. Wenn Sie keinen wollen, dann kann er die Errichtung auch nicht von Ihnen verlan- gen. Auf seinem eigenen Grundstück kann er aber einen Zaun ziehen, wenn er will.
Wie der Zaun beschaffen sein muss, dazu sollten Sie sich gründlich informieren. Zu den Einzelheiten der Ausführung kann es Regelungen in den Bebauungsplänen Ihrer Gemeinde, im Nachbarrecht und der Bauordnung Ihres Bundeslandes geben.
Beachten Sie zudem: In allen Bundesländern sind diese Vorschriften nur relevant für die Außengrenzen eines Grundstücks. Auf das Wohnungseigentum ist statt dessen das WEG anzuwenden. Ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche eines Grundstückes berechtigt daher nicht dazu, eigenmächtig einen Zaun zu errichten. Dies ist eine bauliche Veränderung, und dafür ist ein Beschluss der Eigentümerge- meinschaft oder eine entsprechende Vereinbarung nötig. So hat es zum Beispiel das Landgericht München (Urteil vom 04. März 2013, Az. 1 S 8972/12 WEG) entschieden. WiE/nd