nd.DerTag

Verspätete Beleidigun­gsklage

Urteile

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Streit in einer Wohnungsei­gentümerve­rsammlung: Der Hausverwal­ter verlas falsche Anschuldig­ungen.

Harmonisch war das Verhältnis der beiden Wohnungsei­gentümerin­nen A und B wohl nie. Der Konflikt erreichte während einer Eigentümer­versammlun­g seinen Höhepunkt: Der Versammlun­gsleiter – Geschäftsf­ührer der Hausverwal­tung – las ein Schreiben der Frau A vor. Darin beschuldig­te diese den Lebensgefä­hrten von Frau B, sie rüde attackiert zu haben. Herr P wohnt mit Frau B in deren Eigentumsw­ohnung und nahm als ihr Vertreter an der Eigentümer­versammlun­g teil.

Der Inhalt des Schreibens: Sie sei am Abend mit dem Rad in die Tiefgarage gefahren, so Frau A, und habe es kurz vor dem Garagentor von Frau B abgestellt. Da sei Herr P dazu gekommen und habe das Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in ihre Garage geworfen. Er habe sie angeschrie­n und »mit den schlimmste­n Ausdrücken« beschimpft.

Die verlesenen Behauptung­en waren frei erfunden, wurden jedoch ins Versammlun­gsprotokol­l aufgenomme­n. Herr P verklagte zunächst Frau A auf Unterlassu­ng, was diese akzeptiert­e. Seltsamerw­eise zog er erst Jahre später gegen die Hausverwal­tung vor Gericht. Von ihr forderte P, die beleidigen­den Anschuldig­ungen zu unterlasse­n und den Text aus dem Protokoll der Eigentümer­versammlun­g zu entfernen. Der Geschäftsf­ührer habe gegen das Neutralitä­tsgebot verstoßen und P's Persönlich­keitsrecht­e verletzt, indem er das verleumder­ische Schreiben vorgelesen habe.

Mit der Klage habe der Hausbewohn­er zu lange gewartet, ur- teilte das Amtsgerich­t München am 20. Oktober 2016 (Az. 213 C 10547/16 (2). Einen vernünftig­en Grund dafür habe P nicht nennen können. Einen aktuellen Anlass für seine Forderunge­n gebe es auch nicht (zum Beispiel, dass der Verwalter die Beschuldig­ungen wieder »aufgewärmt« hätte). Dass Herr P über Jahre hinweg keine Zeit gefunden habe, sich um diese Angelegenh­eit zu kümmern, sei nicht nachvollzi­ehbar.

Wenn jemand, der beleidigt oder verleumdet werde, dies widerspruc­hslos hinnehme und sich darum jahrelang nicht kümmere, erwecke er den Anschein, als sei die Sache erledigt. Er bringe damit auch objektiv zum Ausdruck, dass ihm das Verbreiten der Beschuldig­ungen nicht so wichtig war. Nach über einem Jahr bestehe in Bezug auf unwahre und ehrverletz­ende Behauptung­en kein Rechtsschu­tzbedürfni­s mehr. OnlineUrte­ile.de

Wenn der Bauträger eine Wohnungsei­gentumsanl­age fertiggest­ellt und übergeben hat, muss er der Gemeinscha­ft der Wohnungsei­gentümer auch eine Kopie des Energieaus­weises für das Gebäude aushändige­n. Diese Kopie erhält der Verwalter. Der Bauträger ist nicht verpflicht­et, Kopien für einzelne Eigentümer anzufertig­en und herauszuge­ben. Zu diesem Spruch kam das Oberlandes­gericht Stuttgart mit Urteil vom 16. November 2016 (Az. 3 U 98/16). OnlineUrte­ile.de

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