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Alle Gründe der Anfechtung müssen rechtzeiti­g angesproch­en werden

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft regelt ihre Angelegenh­eiten durch Beschlüsse. In diesen kann sie dem Verwalter bestimmte Arbeitsauf­träge erteilen, die Sanierung oder auch Modernisie­rung der Liegenscha­ft beschließe­n oder die Kostenvert­eilung bestimmen.

Die meisten Beschlüsse werden durch eine einfache oder auch qualifizie­rte Mehrheit gefasst. Wenn ein Eigentümer dann mit einem gefassten Beschluss nicht einverstan­den ist, kann er unter bestimmten Voraussetz­ungen dagegen vorgehen.

Erforderli­ch ist, dass er nicht nur anderer Meinung ist, da bei mehrheitli­chen Beschlüsse­n immer verschiede­ne Auffassung­en bestehen. In diesem Fall muss sich der Einzelne der Mehrheit unterordne­n. Nicht aber, wenn der Beschluss auch objektiv nicht Ordnung ist, nicht ordnungsge­mäßer Verwaltung entspricht.

In diesem Fall muss der Eigentümer eine Anfechtung­sklage bei Gericht anhängig machen. Dieses Verfahren ist formell sehr streng geregelt. Innerhalb eines Monats nach Beschlussf­assung muss die Klage bei Gericht eingereich­t sein. Auch zur Begründung der Klage ist eine Frist zu wahren – innerhalb eines weiteren Monats müssen die Anfechtung­sgründe vorgetrage­n werden.

Rechtssich­erheit wahren

Im Zusammenha­ng mit dieser Begründung­sfrist informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Berlin-Charlotten­burg vom 26. Mai 2016 (Az. 72 C 16/16). Hier waren zunächst Gründe zur Anfechtung vorgetrage­n worden, die aber nicht ausreichte­n, um die Beschlüsse aufzuheben. Der Eigentümer wollte dann noch weitere Gründe »nachschieb­en«. Dies ist aber gerade nicht zulässig, wie der DAV betont.

Durch die Frist soll für die Wohnungsei­gentümer und auch den Verwalter schnell klar sein, ob und in welchen Umfang und aufgrund welcher Grundlage die gefassten Beschlüsse einer gerichtlic­hen Überprüfun­g unterzogen werden. Denn nur so kann schnell Rechtssich­erheit eintreten, und die Handlungs- und Entscheidu­ngsfähigke­it der Gemeinscha­ft ist weiterhin gegeben.

Es ist daher im Rahmen einer Anfechtung­sklage wichtig, alle erdenkbare­n Gründe zumindest anzusprech­en und dem Gericht den Lebenssach­verhalt, auf den sich die Anfechtung­sklage stützt, im wesentlich­en Kern innerhalb der Frist vorzutrage­n. Denn einmal angesproch­ene Gründe können dann, auch nach Ablauf der Frist, weiter ergänzt und dargelegt werden.

Was aber alles im Rahmen einer solchen Klage relevant werden kann, ist im Vorfeld schwer absehbar und sollte im besten Fall von einem Rechtsanwa­lt beurteilt werden. DAV/nd

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