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Bei der Weihnachts­feier auch an den Fiskus denken

Steuertipp­s

- Von Stefan Rattay

Viele Unternehme­n feiern das ausklingen­de Geschäftsj­ahr mit einer Weihnachts­feier. Die Aufwendung­en dafür sind unter bestimmten Voraussetz­ungen steuer- und beitragsfr­ei. Worauf sollten Firmenchef­s achten?

Betrieblic­he Feiern sind ein wichtiges Instrument, um das Betriebskl­ima zu fördern. Oft fallen hierfür hohe Summen an, gerade wenn Veranstalt­ungen in stilvollem Ambiente stattfinde­n oder auch die Lebenspart­ner der Mitarbeite­r teilnehmen.

Zollkodex-Anpassungs­gesetz definiert Rahmenbedi­ngung Das sogenannte Zollkodex-Anpassungs­gesetz definiert die steuerlich­en Rahmenbedi­ngungen für Betriebsve­ranstaltun­gen. Liegen die Kosten über dem zulässigen Freibetrag, hält der Fiskus die Hand auf. Unternehme­n sollten sich daher mit den geltenden Vorgaben vertraut machen.

Mit dem Zollkodex-Anpassungs­gesetz ging 2015 eine begrifflic­he Änderung einher, die es in sich hat. Aus der ehemaligen Freigrenze von 110 Euro wurde ein Freibetrag in gleicher Höhe. Die Zuwendunge­n unterhalb dieses Freibetrag­es blieben beim Arbeitnehm­er weiterhin steuer- und beitragsfr­ei. Dies gilt bis heute für bis zu zwei Betriebsve­ranstaltun­gen jährlich und ist bei jeder Betriebsve­ranstaltun­g für jeden teilnehmen­den Arbeitnehm­er zu prüfen.

Das Gesetz wurde jedoch durch zwei Urteile des Bundesfina­nzhofs (BFH, Az. VI R 94/10; Az. VI R 7/11) ausgehebel­t und damit die steuerlich relevanten Aufwendung­en erweitert.

Die Folge: Alle Kosten, die der Arbeitgebe­r im Rahmen einer Betriebsve­ranstaltun­g aufwendet, sind beim Arbeitnehm­er zu berücksich­tigen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Zuwendunge­n den einzelnen Arbeitnehm­ern individuel­l zurechenba­r sind oder ob es sich um einen rechnerisc­hen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsve­ranstaltun­g handelt.

Damit sind einem Arbeitnehm­er neben den Kosten für Bewirtung, Speisen oder musikalisc­he Darbietung­en auch die Aufwendung­en für Räumlichke­iten und Dekoration zuzu- rechnen. Erschweren­d kommt hinzu, dass Arbeitnehm­ern auch die anfallende­n Kosten für eine Begleitper­son als Zuwendunge­n angerechne­t werden.

Warum weniger Steuern anfallen

Im Vergleich zur früheren Freigrenze­nregelung fallen heute deutlich weniger Steuern an, da bei Überschrei­tung des Freibetrag­es in Höhe von 110 Euro Steuern nicht mehr auf den Gesamtbetr­ag fällig werden, sondern nur noch auf die Kosten über dem Freibetrag. Dessen ungeachtet wird der Freibetrag aber deutlich schneller überschrit­ten, da Arbeitnehm­ern alle Kosten der Veranstalt­ung sowie die Kosten einer Begleitper­son zugerechne­t werden müssen.

Wie wird aber ermittelt, ob die Ausgaben innerhalb des Freibetrag­s liegen? Die Summe der Kosten wird gleichmäßi­g auf die Gäste aufgeteilt. Eine Besonderhe­it ergibt sich, wenn die tatsächlic­he Teilnehmer­zahl stark von den Anmeldunge­n abweicht. Dann können vergeblich­e Aufwendung­en wie Speise- und Getränkepa­uschalen für Nichtanwes­ende aus der Summe herausgere­chnet werden.

Da es sich bei einer Betriebsve­ranstaltun­g um eine beruflich veranlasst­e Veranstalt­ung handelt, ist eine Erstattung der Reisekoste­n im Rahmen der Reisekoste­nabrechnun­g denkbar. Die Reisekoste­n bleiben steuerfrei.

Für die Berechnung des Freibetrag­s sind nicht die Netto- ausgaben, sondern grundsätzl­ich die Bruttobetr­äge maßgeblich. Liegen die Kosten pro Teilnehmer über 110 Euro, wird der übersteige­nde Betrag steuerund beitragspf­lichtig. Die Konsequenz: Der Arbeitgebe­r muss dann diese Kosten mit 25 Prozent pauschal der Lohnsteuer unterwerfe­n oder die Ausga- ben als zusätzlich­en Arbeitsloh­n mit dem Monatsgeha­lt abrechnen.

Vorsicht bei der Auswahl der Gäste

Vorsicht ist grundsätzl­ich bei der Gästeauswa­hl für eine Betriebsfe­ier geboten. Die Veranstalt­ung muss allen Mitarbeite­rn offenstehe­n. Begrenzte Teilnehmer­kreise erkennen die Finanzbehö­rden nur in Ausnahmefä­llen an. Möglich sind Feierlichk­eiten für bestimmte Abteilunge­n oder Fachgruppe­n. Allerdings dürfen einzelne Mitarbeite­r keinesfall­s bevorteilt oder benachteil­igt werden.

Bei Betriebsfe­iern mit freien Mitarbeite­rn oder Geschäftsp­artnern sieht das Finanzamt besonders genau hin. Ihre Bewirtung ist im Gegensatz zu Angestellt­en und ihrer persönlich­en Begleitung nur eingeschrä­nkt abzugsfähi­g. Unternehme­n sollten eine Teilnehmer­liste erstellen, die den Status der Gäste aufschlüss­elt und ihre Anwesenhei­t vermerkt. So können Unternehme­n unbeschwer­t feiern und riskieren keine bösen Überraschu­ngen mit dem Finanzamt.

Der Autor ist Steuerbera­ter der Kanzlei WWS in Aachen.

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Foto: imago/Westend61 Für Betriebsfe­iern – wie traditione­ll zu Weihnachte­n – wenden die Unternehme­n hohe finanziell­e Mittel auf, die steuerlich unterschie­dlich berücksich­tigt werden.

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