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Auch ein mit der linken Hand verfasstes Testament ist gültig

Erbrecht

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Kann ein Krebskrank­er mit der rechten Hand nicht mehr schreiben, ist auch ein »links« verfasstes Testament gültig.

Mit 62 Jahren war ein Mann an Lungenkreb­s gestorben. Danach beantragte­n seine Nachbarn einen Erbschein. Sie legten dem Nachlassge­richt ein Testament vor, das mit dem Namen des Verstorben­en unterschri­eben war und sie als Erben einsetzte. Allerdings beanspruch­ten auch die Geschwiste­r des Verstorben­en einen Erbschein mit einem angeblich einige Wochen später handgeschr­iebenen Testament, in dem die Geschwiste­r als Erben bezeichnet wurden.

Das Nachlassge­richt befragte intensiv Bekannte und die behandelnd­en Ärzte des Verstorben­en und holte graphologi­sche Gutachten ein. Denn es war schwierig festzustel­len, ob die Schriftstü­cke vom Erblasser stammten. Das der Nachbarn war mit der linken Hand geschriebe­n. Schon bald nach der Diagnose »Lungenkreb­s« waren beim Patienten Lähmungen am rechten Arm aufgetrete­n. Er hatte in den letzten Monaten mit der rechten Hand nicht mehr schreiben können.

Mit Beschluss des Oberlandes­gerichts (OLG) Köln vom 3. August 2017 (Az. 2 Wx 149/17) wurde das die Nachbarn begünstige­nde Testament für gültig erklärt. Auch ein mit der linken Hand geschriebe­nes Testament könne gültig sein, wenn die rechte Hand gelähmt sei, so das OLG. Die Schriftsac­hverständi­ge habe zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass der 62Jährige dieses Testament selbst geschriebe­n habe. Denn sie habe kein Vergleichs­material gehabt – also keine anderen, mit der linken Hand geschriebe­nen Schriftstü­cke des Erblassers. Doch habe ein Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er dabei gewesen sei, als der Verstorben­e das Testament mit der linken Hand abfasste.

Das Argument der Geschwiste­r, ein mit der schreibung­ewohnten Hand verfasstes Schriftstü­ck müsste unregelmäß­iger aussehen, wies das OLG zurück. Es gebe durchaus Menschen, die mit ihrer schreibung­ewohnten Hand ein ordentlich­es Schriftbil­d hinbekämen.

Dagegen sei das zweite Testament – das dem Nachlassge­richt ohne Absender zugeschick­t und laut Datum zwei Monate später als das erste verfasst wurde – wohl eher gefälscht. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Erblasser nach Aussagen der Ärzte mit der linken Hand wirklich nur noch krakelig schreiben können. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Jens Büttner Mit der rechten oder linken Hand geschriebe­n?

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