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Autofahrer müssen nach Wildunfall nicht zahlen

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Nach Wildunfäll­en müssen Autofahrer nicht für Kosten aufkommen, die durch die Beseitigun­g der Tierkadave­r entstehen.

Das geht aus Urteilen des Oberverwal­tungsgeric­hts (OVG) Lüneburg vom 22. November 2017 (Az. 7 LC 34/17 unter andere) hervor. Die Richter wiesen damit die Berufungen der Landesbehö­rde für Straßenbau und Verkehr gegen drei Entscheidu­ngen des Verwaltung­sgerichts Hannover zurück.

In den Landkreise­n HamelnPyrm­ont und Göttingen sowie in der Region Hannover waren Autofahrer mit einem Wildschwei­n beziehungs­weise mit Rehen zusammenge­stoßen. Dabei kamen die Tiere ums Leben. Die Straßenbeh­örde beauftragt­e in allen drei Fällen Fachuntern­ehmen mit der Beseitigun­g und Entsorgung der Kadaver. Anschließe­nd stellte die Behörde den Autofahrer­n Kostenbesc­heide zu, und zwar in Höhe von knapp 130, 150 und 400 Euro.

Die Behörde berief sich dabei auf eine Vorschrift aus dem Bundesfern­straßenges­etz, wonach Fahrzeugha­lter für von ihnen verursacht­e Straßenver­unreinigun­gen aufkommen müssen. Wie schon das Verwaltung­sgericht Hannover entschied das OLG, dass ein im Straßenrau­m liegengebl­iebenes Reh oder Wildschwei­n keine Verunreini­gung im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Insofern bestehe für die Autofahrer auch keine Pflicht zur Kostenüber­nahme. dpa/nd

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