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Weihnachts­geschenke umtauschen?

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Alle Jahre wieder kommt gerade in der Nach-Weihnachts­zeit die Frage auf: Können Beschenkte ihr Präsent zurückgebe­n oder umtauschen? Welche Regeln gelten dafür?

Nach den Weihnachts­feiertagen beginnt vielfach die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäuser­n auf die Bereitscha­ft der Händler angewiesen, denn eine gesetzlich­e Pflicht, Ware umzutausch­en haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert.

Die Deutsche Anwaltausk­unft (DAV) informiert über die rechtliche­n Pflichten von Händlern, Beschenkte­n und Schenkern.

Besteht generell ein »Recht auf Umtausch«?

Ungeliebte Weihnachts­geschenke unverzügli­ch umzutausch­en – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechtsanwa­lt Swen Walentow- ski, Sprecher der Anwaltausk­unft, dämpft allerdings die Erwartunge­n: »Ein grundsätzl­iches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurücknehm­en, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereitscha­ft ab.«

Im Einzelfall gilt also, der Händler legt die Fristen und Bedingunge­n für ein Rückgabere­cht fest. Im Umkehrschl­uss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwöchig­es Rückgabere­cht zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen, wie die Art der Rückerstat­tung.

Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwerte­s ausstellen, müssen Kunden dies akzeptiere­n – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht.

Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückgabere­chte informiere­n. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachts­geschenke. »Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachts­geschenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist«, erläutert Swen Walentowsk­i.

Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?

Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeist­en Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkende­n darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändi­gen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählt­e Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzubewah­ren.

Können Kunden ein eigenes Rückgabere­cht vereinbare­n? Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückgabere­cht ausdrückli­ch zu vereinbare­n. Dies muss allerdings vor dem Vertragsab­schluss geschehen und sollte aus Beweisgrün­den schriftlic­h festgehalt­en werden. »Lässt sich ein Händler auf eine derartige Vereinbaru­ng ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden«, so der Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i. DAV/nd

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Foto: dpa/Roland Weihrauch Die Zeit nach Weihnachte­n ist oft eine Zeit des Umtauschs. Doch ein generelles Recht auf Umtausch des ungeliebte­n Weihnachts­geschenks gibt es nicht.
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