Weihnachtsgeschenke umtauschen?
Alle Jahre wieder kommt gerade in der Nach-Weihnachtszeit die Frage auf: Können Beschenkte ihr Präsent zurückgeben oder umtauschen? Welche Regeln gelten dafür?
Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt vielfach die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäusern auf die Bereitschaft der Händler angewiesen, denn eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert.
Die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) informiert über die rechtlichen Pflichten von Händlern, Beschenkten und Schenkern.
Besteht generell ein »Recht auf Umtausch«?
Ungeliebte Weihnachtsgeschenke unverzüglich umzutauschen – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechtsanwalt Swen Walentow- ski, Sprecher der Anwaltauskunft, dämpft allerdings die Erwartungen: »Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurücknehmen, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereitschaft ab.«
Im Einzelfall gilt also, der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen, wie die Art der Rückerstattung.
Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwertes ausstellen, müssen Kunden dies akzeptieren – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht.
Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückgaberechte informieren. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachtsgeschenke. »Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachtsgeschenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist«, erläutert Swen Walentowski.
Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?
Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeisten Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzubewahren.
Können Kunden ein eigenes Rückgaberecht vereinbaren? Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückgaberecht ausdrücklich zu vereinbaren. Dies muss allerdings vor dem Vertragsabschluss geschehen und sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. »Lässt sich ein Händler auf eine derartige Vereinbarung ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden«, so der Rechtsanwalt Swen Walentowski. DAV/nd