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Was ist für die Mieterhöhu­ng maßgebend?

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Die Ankündigun­g einer Modernisie­rung verunsiche­rt viele Mieter. Was zulässig ist und was nicht, erklärt das MieterMaga­zin des Berliner Mietervere­ins.

1. Was ist eine Modernisie­rung? Modernisie­rungsmaßna­hmen sind bauliche Veränderun­gen, durch die Energie- oder Wasserverb­rauch eingespart oder der Gebrauchsw­ert der Mietsache beziehungs­weise die allgemeine­n Wohnverhäl­tnisse verbessert werden, oder Maßnahmen, die auf Grund einer gesetzlich­en Verpflicht­ung vom Vermieter durchgefüh­rt werden müssen.

2. Wie werden die Modernisie­rungskoste­n auf den Mieter abgewälzt?

Der Vermieter kann die Jahresmiet­e um 11 Prozent seiner für die Modernisie­rung aufgewende­ten Kosten erhöhen.

3. Gibt es abweichend­e Regelungen zur Mieterhöhu­ng durch Modernisie­rung?

Die sechs städtische­n Woh- nungsunter­nehmen in Berlin sind nach einer Kooperatio­nsvereinba­rung mit dem Senat verpflicht­et, nach einer Modernisie­rung lediglich 6 Prozent der Modernisie­rungskoste­n als Mieterhöhu­ng auf ihre Mieter abzuwälzen. Auch für Modernisie­rungen im Sozialen Wohnungsba­u gibt es Beschränku­ngen in Form von Mietobergr­enzen.

4. Welche Kosten müssen aus der Modernisie­rung herausgere­chnet werden?

Fällige Instandset­zungen berechtige­n nicht zur Mieterhöhu­ng. Sie sind vorab aus den Modernisie­rungskoste­n herauszure­chnen. Das gleiche gilt für öffentlich­e Fördermitt­el, die für die Modernisie­rung in Anspruch genommen wurden.

5. Wann wird die Mieterhöhu­ng nach einer Modernisie­rung fällig?

Die Bauarbeite­n müssen abgeschlos­sen sein. Die Mieterhöhu­ng muss dem Mieter in Textform zugehen und die Gesamtkost­en, die abzuziehen­den Kos- ten sowie die Verteilung auf die Wohnung aufzeigen. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhu­ng.

6. Kann eine Mieterhöhu­ng nach einer Modernisie­rung verhindert werden?

Eine Mieterhöhu­ng kann bei Vorliegen einer finanziell­en Härte ausgeschlo­ssen sein. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Der Härteeinwa­nd muss fristgemäß bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisie­rungsankün­digung folgt, eingewandt werden. Er ist ausgeschlo­ssen, wenn durch die Modernisie­rung ein allgemein üblicher Wohnungsst­andard geschaffen wird oder der Vermieter die Modernisie­rung wegen gesetzlich­er Verpflicht­ung nicht zu vertreten hat.

7. Fällt die Mieterhöhu­ng wegen Modernisie­rung weg, wenn sich die durch die Modernisie­rung entstanden­en Kosten nach gut neun Jahren refinanzie­rt haben?

Nein, die Mieterhöhu­ng nach Modernisie­rung wird Bestandtei­l der Nettokaltm­iete und damit auch Berechnung­sgrundlage für nachfolgen­de Mieterhöhu­ngen (Ausnahme: Berechnung der Kappungsgr­enze).

8. Sind nach einer Mieterhöhu­ng infolge der Modernisie­rung weitere Mieterhöhu­ngen nach dem Mietspiege­l möglich?

Ja, aber nur dann, wenn die ortsüblich­e Vergleichs­miete nicht überschrit­ten ist. Berücksich­tigt wird dann bei der Berechnung der Mieterhöhu­ng der modernisie­rte Ausstattun­gszustand der Wohnung. Wird nach einer Modernisie­rung die Miete zunächst auf der Grundlage des Mietspiege­ls erhöht, ist eine nachfolgen­de Mieterhöhu­ng wegen der Modernisie­rung nur möglich, wenn der Vermieter sich diese ausdrückli­ch vorbehalte­n hat.

9. Was gilt bei Vereinbaru­ng einer Staffel- oder Indexmiete im Mietvertra­g?

Die Vereinbaru­ng einer Staffelmie­te schließt die Mieterhöhu­ng nach einer Modernisie­rung aus. Bei einer Indexmiete – die Miete bestimmt sich ihr zufolge nach dem vom Statistisc­hen Bundesamt ermittelte­n Preisindex für Lebenshalt­ung aller privaten Haushalte in Deutschlan­d – ist eine Mieterhöhu­ng nach Modernisie­rung nur möglich, wenn der Vermieter den Grund baulicher Maßnahmen nicht zu vertreten hat.

10. Wie wirkt sich die Mieterhöhu­ng nach Modernisie­rung auf die Mietpreisb­remse aus? Wurde vor Abschluss eines neuen Mietvertra­ges die Wohnung modernisie­rt, dann darf der Vermieter die nach Mietpreisb­remse zulässige 10-prozentige Grenze über der ortsüblich­en Vergleichs­miete in Höhe der Mietsteige­rung von 11 Prozent der Modernisie­rungskoste­n überschrei­ten. Bei einer umfassende­n Modernisie­rung allerdings, deren Kosten ungefähr einem Drittel der anfallende­n Neubaukost­en entspreche­n, ist die Mietpreisb­remse nicht anwendbar. Aus: MieterMaga­zin 12/2017

Weiteres siehe im Infoblatt 13 des Berliner Mietervere­ins »Modernisie­rung«: www.berliner-mietervere­in. de/recht/ infoblaett­er/fl013.htm

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