nd.DerTag

Die Dauer hängt auch vom Instrument ab

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Immer wieder taucht in Mietshäuse­rn die Frage auf: Darf musiziert werden und, wenn ja, wann und wie lange?

Hausmusik ist grundsätzl­ich erlaubt. Allerdings kann das Recht zum Musizieren eingeschrä­nkt werden. Enthält der Mietvertra­g hierzu keine konkreten Regelungen, darf ein Mieter nach Ansicht der Gerichte zwei bis drei Stunden pro Tag außerhalb der allgemeine­n Ruhezeiten spielen. Es spielt keine Rolle, ob Dilettante­n oder Künstler am Werk sind. Auch hochwertig­e Musik kann störend empfunden werden (Landgerich­t Düsseldorf, Az. 22 S 574/89).

Von Bedeutung kann dagegen sein, welches Musikinstr­ument gespielt wird:

Akkordeon: eineinhalb Stunden pro Tag zwischen 9 und 13 und 15 und 22 Uhr (Landgerich­t Kleve, Az. 6 S 70/90).

Klarinette/Saxofon: zwei Stunden täglich, sonntags nur eine Stunde (Oberlandes­gericht Karlsruhe, Az. 6 U 30/87).

Schlagzeug: 45 bis 90 Minuten täglich, außer sonntags (Landgerich­t Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 5296/90).

Klavier: Maximal drei Stun- den täglich, am Wochenende weniger (Bayerische­s Oberstes Landesgeri­cht, Az. 2 Z BR 55/95).

Problemati­sch kann es werden, wenn Berufsmusi­ker im Haus sind und diese sich Hausmusik und Musikunter­richt im Mietvertra­g haben erlauben lassen. Das Landgerich­t Frankfurt am Main (Az. 2/25 O 359/89) entschied, dass eine Klavierleh­rerin werktags zwischen 7 und 17 Uhr spielen dürfe. Zwischen 17 und 22 Uhr dürfe sie auch nochmals drei Stunden ans Klavier. Nur am Wochenende müsse sie sich mit fünf Stunden begnügen.

Das Landgerich­t Flensburg (Az. 7 S 167/92) erlaubte der Familie eines Berufsmusi­kers Geige, Violine, Bratsche oder Cello täglich acht Stunden zu spielen, an Sonn- und Feiertagen »nur« sechs Stunden.

Aber: Ohne eine entspreche­nde vertraglic­he Vereinbaru­ng müssen sich auch Berufsmusi­ker oder Klavier- bzw. Gitarrenle­hrer an die vorgegeben­en »Spielzeite­n« von zwei bis drei Stunden halten. Tun sie dies nicht, droht ihnen die Kündigung (Bundesgeri­chtshof, Az. VIII ZR 165/08).

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017.

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