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Klarstellu­ng des BGH

Vorpachtre­cht

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Laut Vertrag hat der Pächter ein Vorpachtre­cht. Er kann nach Ende der Laufzeit wieder zum Zuge kommen.

Eine unklare Vertragsfo­rmulierung zu einem Vorpachtre­cht ist unwirksam, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) am 24. November 2017 (Az. LwZR 5/16) im Fall eines Vertrags zur Pacht von landwirtsc­haftlichen Flächen.

Die Formulieru­ng, »dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführt­en Pachtfläch­en ein Vorpachtre­cht eingeräumt«, verstoße als Teil der Allgemeine­n Geschäftsb­edingung (AGB) gegen das Transparen­zgebot nach Paragraf 307 BGB.

In dem Fall aus Sachsen-Anhalt hatte der Eigentümer mehrerer Grundstück­e sein Land nach dem Ende eines mehrjährig­en Pachtvertr­ags neu verpachtet, ohne den bisherigen Geschäftsp­artner zu berücksich­tigen. Der pochte auf das vertraglic­h festgelegt­e Vorpachtre­cht und bekam sowohl vom Amtsgerich­t Magdeburg als auch vom Oberlandes­gericht Naum- burg Recht. Das OLG ließ die Revision zu, weil das Brandenbur­gische Oberlandes­gericht in einem ähnlichen Fall anders entschiede­n hatte. »Das Problem ist die Transparen­z der Klausel«, sagte die Richterin. Es gebe keine gesetzlich­en Regelungen zu einem Vorpachtre­cht.

Beim Vorkaufsre­cht sei klar, dass es nur einmal gelte. In diesem Fall sei aber unklar, ob ein ewiges Vorpachtre­cht gemeint sei oder ein einmaliges. Auch sei nicht ersichtlic­h, was gelte, wenn der Eigentümer sein Land für eine gewisse Zeit selbst nutze und dann neu verpachten wolle.

»Der Verwender Allgemeine­r Geschäftsb­edingungen ist verpflicht­et, den Regelungsg­ehalt einer Klausel möglichst klar und überschaub­ar darzustell­en«, stellte der Senat klar. Entscheide­nd seien die Erwartunge­n und Erkenntnis­möglichkei­ten eines durchschni­ttlichen Vertragspa­rtners. Für den Verpächter seien die wirtschaft­lichen Nachteile und Belastunge­n, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichen­d zu erkennen. dpa/nd

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