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Gericht bestätigt Rechtmäßig­keit

Sachsen-Anhalts Kitagesetz

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Durfte Sachsen-Anhalt die Zuständigk­eit für die Kinderbetr­euung auf die Landkreise und kreisfreie Städte übertragen? Ja, sagte das Bundesverf­assungsger­icht mit seiner Entscheidu­ng vom 21. November 2017 (Az. 2 BvR 2177/16). Die Gesetzesän­derung verstößt nicht gegen Artikel 28 des Grundgeset­zes, das den Kommunen die Selbstverw­altung garantiert.

Der Zweite Senat des Bundesverf­assungsger­icht unter Vorsitz von Gerichtspr­äsident Andreas Voßkuhle verwies darauf, dass ein mit der Änderung des Kinderförd­erungsgese­tz verbundene­r Eingriff in die kommunale Selbstverw­altungsgar­antie gerechtfer­tigt sei, weil die gesetzlich­e Neuregelun­g von sachlichen Erwägungen getragen und die Beschneidu­ng der Gemeindeau­fgaben gering sei.

Acht Kommunen hatten gegen die Neuregelun­g aus dem Jahr 2013 geklagt. Sie sahen sich in ihren Kompetenze­n beschnitte­n und pochten auf ihr Selbstverw­altungsrec­ht.

Das aktuelle Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts hat bundesstaa­tliche Bedeutung. Denn die Kommunalve­rfassungsb­eschwerde sei zulässig, obwohl Artikel 93 des Grundgeset­zes diese ausschließ­e, wenn sie nach Landesrech­t beim Landesverf­assungsger­icht erhoben werden kann. Das gelte aber nur, wenn die Landesverf­assung ein vergleichb­ares Schutznive­au biete wie das Grundgeset­z. Die Landesverf­assung von Sachsen-Anhalt kenne anders als Artikel 28 des Grundgeset­zes aber kein Aufgabenve­rteilungsp­rinzip zugunsten der Gemeinden.

Vor dem Landesverf­assungsger­icht hatten die Kommunen in dieser Frage 2015 zwar mehr Geld vom Land erstritten, jedoch keine Änderung der Zuständigk­eiten erreicht.

Nach Artikel 28 des Grundgeset­zes darf der Gesetzgebe­r den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohl­s entziehen. Die Neuregelun­g der Zuständigk­eit für die Kinderbetr­euung soll unter anderem der Stärkung der staatliche­n Jugendämte­r und der Qualitätse­ntwicklung dienen. Das sind aus Sicht der Verfassung­srichter legitime Zwecke. Das Gesetz lasse den Kommunen auch noch große Mitgestalt­ungsmöglic­hkeiten.

Dass die Verlagerun­g der Aufgabe auf die Kreise gerechtfer­tigt sei, müsse man aber erst einmal verdauen, so der Bürgermeis­ter der im Rechtsstre­it unterlegen­en Stadt Zerbst/Anhalt, Andreas Dittmann. dpa/nd

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