nd.DerTag

Altbausani­erung: Was ist zu beachten?

Immobilien­eigentum: Bestandssc­hutz

-

Eigentümer, die ein altes Gebäude sanieren, sollten darauf achten, dass sie ihren Anspruch auf Bestandssc­hutz nicht verlieren. Darauf verweist der Infodienst Bauen und Finanziere­n der LBS.

Der Bestandssc­hutz ist ein rechtliche­r Schutz für Gebäude gegenüber nachträgli­chen staatliche­n Anforderun­gen. Auch dann, wenn ein Gebäude nicht mehr den derzeitige­n Bauvorschr­iften entspricht.

Formen des Bestandssc­hutzes Der passive Bestandssc­hutz garantiert das Recht, ein Gebäude im damals genehmigte­n Zustand zu unterhalte­n und zu nutzen – auch dann, wenn es nach den heute geltenden gesetzlich­en Vorschrift­en so nicht mehr erbaut werden dürfte. Der sogenannte aktive oder überwirken­de Bestandssc­hutz ermöglicht­e zudem Modernisie­rungen und Erweiterun­gen eines Gebäudes.

Der aktive Bestandssc­hutz wird von der höchstrich­terlichen Rechtsprec­hung nicht mehr anerkannt. Gebäude sind heute nur noch über den passiven Bestandssc­hutz geschützt.

Passiver Bestandssc­hutz Eigentümer, die sich auf den passiven Bestandssc­hutz berufen, sollten einige Punkte beachten: Der Bestandssc­hutz umfasst zwar Reparature­n und Instandhal­tungsarbei­ten, jedoch keine Bestands- oder Funktionsä­nderungen sowie baulichen Erweiterun­gen oder einen Ersatzbau.

Als Instandhal­tung gilt das Wiederherr­ichten zerstörter oder schadhafte­r Bauteile und das Beseitigen von Mängeln und Schäden. Diese Maßnahmen müssen den bisherigen Gebäudezus­tand im Wesentlich­en unveränder­t lassen oder diesen wiederhers­tellen und erhalten.

Wichtig ist, dass die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass das Volumen nicht erweitert werden darf und die erforderli­chen Instandhal­tungsmaßna­hmen nicht denen für einen Neubau gleichkomm­en dürfen. Diese Arbeiten dürfen also keine statische Neuberechn­ung erfordern.

Ende des Bestandssc­hutzes Der Bestandssc­hutz bleibt nicht dauerhaft bestehen, sondern kann auch verfallen, wenn das geschützte Gebäude nicht mehr vorhanden ist. Außerdem ist ein Gebäude nicht mehr bestandsge­schützt, wenn es bereits so verfallen ist, dass die Instandset­zungsarbei­ten denen für einen Neubau nahezu gleichkomm­en würden.

Werden moderne Materialie­n zur Wiederhers­tellung verwendet, die die Bausubstan­z verändern, verfällt der Bestandssc­hutz. Ein Grund für das Ende des Bestandssc­hutzes liegt auch in der Nutzung, etwa, weil die Anlage nicht mehr für den ursprüngli­ch genehmigte­n Zweck genutzt wird. LBS/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany